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Montag, April 29, 2024

Fitnessstudios: BGH-Entscheidung stützt Kunden

Lesestoff

Vertragsverlängerung wegen Lockdown nicht rechtens

Während der strengen Lockdowns 2020 und 2021 mussten die Fitnessstudios mehrfach ihre Pforten schließen. Die Frage, ob die Beiträge trotzdem weiterzuzahlen wären, beschäftigte Unternehmer, Verbraucherinnen und Verbraucher und Gerichte. Doch eine einheitliche Rechtsprechung ließ bisher auf sich warten. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gefällt, dieses stärkt die Seite der Kundinnen und Kunden.

Vor der Entscheidung des BGH waren einige Gerichte der Meinung, dass Kundinnen und Kunden während der Schließung mangels Trainingsmöglichkeiten auch nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichtet seien. Doch nicht alle Betreiber kamen den Rückforderungen nach. Denn anderslautende Gerichtsentscheidungen ließen vermuten, dass es rechtens sei, wenn Verträge durch Betreiber einseitig verlängert würden. Die Überlegung dahinter: Die coronabedingt trainingsfreie Zeit könne einfach an das Vertragsende angehängt werden.

„Und genau das geht laut Bundesgerichtshof nicht ohne Zustimmung der Kundinnen und Kunden“, so Carina Schütz, Volljuristin beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).

Der BGH hat als oberstes deutsches Gericht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2022 (Az.: XII ZR 64/21) klargestellt, dass Fitness-Verträge nicht einseitig durch den Betreiber verlängert werden können.

Den Zweck eines Fitness-Vertrags sieht der BGH in der „regelmäßigen sportlichen Betätigung“. Eine Leistung, die während der Lockdowns nicht erbracht und auch nicht mit einer zeitlichen Verzögerung nachgeholt werden konnte. Beim BGH heißt es außerdem, die Betreiber der Studios schulden ihren Kunden die „Möglichkeit, fortlaufend das Studio zu betreten und die Trainingsgeräte zu nutzen“. Können die Betreiber diese Pflicht wegen Unmöglichkeit (behördliche Schließungen) nicht erfüllen, so darf dies nicht zu Lasten der Kundinnen und Kunden gehen.

„Einer einvernehmlichen Lösung zwischen Betreibern und Kunden steht das Urteil selbstverständlich nicht entgegen“, so Schütz. Wer seine Zustimmung zur Vertragsverlängerung gegeben habe, der ist von dem neuen Urteil nicht betroffen.

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