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Samstag, April 27, 2024

Stadt erstellt strengen Maßnahmenkatalog für Anlegungen von Kreuzfahrtschiffen in Passau

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Mit der geplanten Öffnung der Grenzen zum 15.06.2020 nimmt auch die Kreuzschifffahrt wieder Fahrt auf. Bei den Stadtwerken Passau GmbH liegen bereits Anfragen zur Anlegung an den beiden Schifffahrtsländen in der Altstadt und in der Lindau vor. Oberbürgermeister Dupper hat deshalb zu einem gemeinsamen Fachstellengespräch mit Vertretern des staatlichen Gesundheitsamtes, der Stadtwerke Passau GmbH als Ländenbetreiberin sowie den zuständigen Fachstellen der Verwaltung geladen, um die Eckdaten für einen Maßnahmenkatalog für die Anlegung von Kreuzfahrtschiffen in Zeiten der Corona-Pandemie festzulegen.

Oberbürgermeister Jürgen Dupper: „Durch das umsichtige Verhalten unserer Bürgerinnen und Bürger in Zeiten von Corona ist es uns gemeinsam gelungen, die Infektionszahlen in unserer Stadt bislang gering zu halten. Auch wenn es uns ein Anliegen ist, die arg gebeutelte örtliche Hotellerie, Gastronomie und den Einzelhandel nach Kräften zu unterstützen, so wollen wir uns doch auf keinen Fall einem unkalkulierbaren Infektionsrisiko aussetzen. Wir sagen deshalb ja zum Start der Kreuzschifffahrt auch in Passau, aber nur unter strikter Einhaltung strenger Maßnahmen.“

Die Stadt Passau hat bereits zu Beginn der Pandemie eine Allgemeinverfügung erlassen, die ein Anlegen an den Länden im Stadtgebiet untersagt. Diese soll weiter gelten. Kreuzfahrschiffe benötigen deshalb eine Ausnahmegenehmigung von der Stadt Passau, in dem das Anlegen unter Auflagen gestattet wird. Dies erfolgt grundsätzlich nur nach Zustimmung des staatlichen Gesundheitsamtes.

Der Oberbürgermeister hat die städtischen Fachstellen beauftragt, einen Musterbescheid mit folgenden Auflagen zu entwickeln:

  • Die Zahl der Passagiere wird auf max. 50% der jeweiligen Schiffskapazität begrenzt, zusätzlich ist die jeweils zulässige Höchstzahl an Personen, die die staatlichen Allgemeinverfügungen für Zusammenkünfte in Innenräume festlegt, zu beachten.
  • Es dürfen nur Schiffe anlegen, die in Passau die Einschiffung durchführen und Schiffe zur Ausschiffung, soweit auch die Einschiffung in Passau erfolgt ist.
  • Der Reiseveranstalter muss ein Konzept vorlegen, wie mit auftretenden Verdachtsfällen, Kontaktpersonen und positiv getesteten Personen verfahren wird (Passagiere und
  • Crew). Die Versorgung, der Transport nach Hause oder die Quarantäneunterbringung liegen dabei in der Verantwortung des Reiseveranstalters.
  • Sind aus medizinischer bzw. infektiologischer Sicht Maßnahmen erforderlich (z. B. ärztliche Untersuchungen oder Testung eines Verdachtsfall), ist keinerlei Aufschub erlaubt; vielmehr muss gesichert sein, dass spätestens der nächstgelegene planmäßige Hafen angelaufen wird.
  • Regelmäßige Testungen der Crew (auch während den Schiffsfahrten) sind nachzuweisen. Bei Passagieren wird zur Risikominimierung eine ausreichend aktuelle Testung kurz vor bzw. spätestens bei Einschiffung verlangt.
  • Für jedes Schiff ist dem staatlichen Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen, das die in Bayern aktuell geltenden Infektionsschutzvorschriften berücksichtigt. Darin wird u. a. dezidiert nachzuweisen sein, dass die zur Verfügung stehenden Flächen ausreichend sind, um bei der zulässigen Passagierzahl problemfrei die Mindestabstände einhalten zu können.

Die Stadtwerke Passau GmbH als Betreiberin der Personenschifffahrtsländen hat ebenfalls ein Schutz- und Hygienekonzept entwickelt. Es gilt im Bereich der Personenschifffahrtsländen Altstadt und Lindau. Die Vorschriften dieses Konzeptes gelten für die Passagiere und die Besatzung von Kreuzfahrt- und Fahrgastschiffen sowie für das Personal der Lieferfirmen, Bus- und Reiseunternehmen, Taxi-Unternehmen, sowie Ver- und Entsorgungsfirmen, die sich im Bereich der genannten Schiffsländen aufhalten und von den Schiffsreedereien, den Veranstaltern oder der Stadtwerke Passau GmbH beauftragt wurden.

Anlegungen

  • An den Liegestellen Altstadt A1 und Altstadt 2 darf nicht angelegt werden. Es dürfen keine Schiffe in 2. Reihe anlegen.
  • Vor Betreten des Schiffes oder wenn die Passagiere das Schiff verlassen, dürfen sich keine Ansammlungen im Bereich der Schifffahrtslände bilden. Passagiere und Besatzungsmitglieder haben bei Aufenthalt an der Lände die vorgeschriebenen Mindestabstände einzuhalten. Mund-Nase-Bedeckung ist zu tragen. Zudem sind bei Arbeiten, z. B. dem Anschließen an den Landstrom oder an einen Wasserhydranten, Handschuhe zu tragen.
  • Die anlegenden Schiffe werden von den Mitarbeitern der Hafenverwaltung nicht betreten. Soweit möglich werden alle Fragen und sonstigen zu klärenden Punkte telefonisch oder über E-Mail behandelt. Wenn in dringenden Fällen der persönliche Kontakt erforderlich ist, findet dieser an Land statt unter Einhaltung der Vorgaben zum Mindestabstand.
  • Beim Verlassen des Schiffes, z.B. bei der Ausschiffung der Passagiere, ist darauf zu achten, dass dies mit dem erforderlichen Mindestabstand erfolgt und die Aufenthalte auf der Lände so kurz wie möglich bleiben. Gruppen, die z. B. an Stadtführungen oder Ausflügen teilnehmen, sammeln sich auf dem Schiff und werden dort von den Stadtführern, bzw. Reiseleitern abgeholt und wieder auf das Schiff zurück begleitet. Zu den Stadtführungen erteilt die Stadt Passau separate Anordnungen.

Ein- oder Ausschiffung

  • Es ist stets ausreichend Abstand zu Fahrzeugen und Personal anderer Schiffe zu halten. Passagiere sollten das Schiff oder bereitgestellte Reisebusse zügig betreten können.
  • Kontrollen der Passagiere vor Betreten des Schiffes sind in einem eigens dafür eingerichteten Bereich durchzuführen. Eine Behinderung des Betriebes an der Lände oder des Zuganges zu anderen Schiffen muss dabei ausgeschlossen sein. Der Aufenthalt im Wartebereich muss einem geregelten Ablauf folgen, der im Schutz- und Hygienekonzept des Reiseveranstalters beschrieben ist und den behördlich vorgeschriebenen Infektionsschutzmaßnahmen entspricht.
  • Die Reederei oder der Veranstalter sorgt für die weitere Betreuung von Passagieren, die nicht an Bord gehen dürfen, sowie für die vorgeschriebene Information der Behörden.
  • Passagiere müssen so lange auf dem Schiff warten, bis das abholende Fahrzeug (Bus, Taxi) zum Einstieg bereitsteht. Das Warten im Ländebereich ist nicht gestattet. Die Passagiere müssen sodann zügig und mit dem nötigen Abstand in das Fahrzeug einsteigen, ohne dass sich im Ländenbereich größere Ansammlungen von wartenden Passagieren bilden.
  • Es darf keine Reise angetreten werden bei Erkrankung eines Passagiers oder Besatzungsmitgliedes oder bei begründetem Verdachtsfall an Bord bzw. Kontakt zu einem COVID-19 Patienten innerhalb der letzten 14 Tage.

Ver- und Entsorgung

  • Die Entsorgung von Schiffsabfällen hat nach den Bestimmungen der Benutzungsbedingungen für Personenschifffahrtsländen Passau-Altstadt und Passau Lindau zu erfolgen (§17, Abs. 7). Das Lagern von Müll auf dem Betriebsgelände oder Gehweg ist demnach nicht gestattet.
  • Müllbehältnisse (Säcke, Tonnen) müssen bei der Abgabe zwingend verschlossen sein.
  • Die Verladung hat direkt vom Schiff auf die vom Entsorgungsunternehmen bereitgestellten Fahrzeuge zu erfolgen. Auf Grundlage der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung hat das Verladepersonal die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Der Verladevorgang ist vom jeweiligen Kapitän, oder einer vom Kapitän beauftragten Person, zu überwachen.
  • Die Entsorgung von Küchenabfällen und Speiseresten hat in verschlossenen Behältern zu erfolgen, die direkt vom Schiff zu dem bereitstehenden Fahrzeug transportiert werden. Es ist streng darauf zu achten, dass keine Abfälle austreten. Sollte dies trotzdem der Fall sein, ist der Verursacher verpflichtet, den verunreinigten Bereich großräumig abzusperren und die gründliche Reinigung zu veranlassen.
  • Versorgungsmaterial, Koffer und Gepäck und sonstiges Material sind möglichst zügig zu verladen und dürfen nicht im Ländenbereich zwischengelagert werden.
  • Die Aufenthaltszeiten von Taxis, Bussen oder Privat-Pkw, sowie Lieferfahrzeugen im Bereich der Schiffslände müssen auf das Ein- und Aussteigen, bzw. Ein- und Ausladen begrenzt sein und sind so kurz wie möglich zu halten. Auf keinen Fall dürfen unnötige Wartezeiten anfallen. Notfalls müssen die Fahrer in ihren Fahrzeugen warten.

Von den Passagieren und vom Personal sind die empfohlenen Hygienemaßnahmen des Robert-Koch-Instituts einzuhalten.

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