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Freitag, April 26, 2024

Datenkrake – Verbraucherzentrale NRW verklagt Microsoft

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Die Verbraucherzentrale NRW hält die von Microsoft eingesetzte Datenschutzklausel für unzulässig.

Als Anwender wie etwa Windows 8.1 steht seit Mitte des letzten Jahres ein kostenfreies Upgrade auf Windows 10 zur Verfügung. Wer umsteigt, sieht sich auch aufgrund des „Cloud“-Ansatzes von Windows 10 mit einer deutlich stärkeren Online-Anbindung konfrontiert als noch bei den Vorgängerversionen. So werden beispielsweise und insbesondere bei der Nutzung des integrierten Sprachassistenten „Cortana“ oder dem (neuen) Edge-Browser und bei der Anmeldung mit einem Microsoft-Benutzerkonto eine Vielzahl unterschiedlichster Nutzerdaten an die Microsoft-Server übertragen; darunter Kontakte, Kalendereinträge, Spracheingaben, Standort oder auch der Browserverlauf.

Umsteiger sahen sich hierbei mit einer unzureichenden Datenschutz-Klausel konfrontiert, so jedenfalls die Meinung der Verbraucherzentrale NRW. Damit das Upgrade auf Windows 10 durchgeführt werden kann, müssen Lizenzbestimmungen akzeptiert werden. Hier verlangt das Unternehmen aus Redmond per Klausel die Einwilligung in die Datenerhebung und – nutzung pauschal für alle Funktionen und Dienste gemäß der eigenen Datenschutzerklärung, auf die der Softwareriese in der Klausel verwies – Ohne Zustimmung, kein Upgrade.

„Solche brisanten Klauseln bedürfen nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW einer optischen Hervorhebung, so dass Nutzer transparent erkennen können, welchen Bedingungen sie zustimmen sollen. Doch genau daran haperte es bei Microsoft. Darüber hinaus lautet die Kritik auch, dass der Nutzer in der Datenschutzerklärung nicht ausreichend informiert werde, in welche Datenerhebung und -nutzung er konkret einwilligt, da sie zu lang, unübersichtlich und unbestimmt sei.“

Deshalb wurde das US-Unternehmen abgemahnt und aufgefordert, die unzureichende Datenschutz-Klausel nicht mehr zu verwenden. Da sich Microsoft weigerte, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, hat die Verbraucherzentrale NRW Klage vor dem Landgericht München I (Az: 12 O 909/16) eingereicht.

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