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Montag, April 29, 2024

Bürger dürfen Verwaltungs-Gutachten veröffentlichen

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Statik-Gutachten zur Rottbrücke: GRÜNE haben Datenschutzbeauftragten eingeschaltet | Wildt bittet Landrat, Verträge gesetzeskonform zu gestalten

Neuhaus am Inn / Landkreis Passau. Bürgerinnen und Bürger haben viel weitreichendere Rechte gegenüber der Öffentlichen Verwaltung, als ihnen bekannt ist. Sie dürfen nicht nur Gutachten ohne Behinderung durch die Verwaltung einsehen, bestimmte Gutachten dürfen sie sogar ohne Einschränkung veröffentlichen. Das ist das Ergebnis einer Prüfung durch den Bayerischen Datenschutzbeauftragten, die Dirk Wildt, der Vorsitzende der Landkreis-GRÜNEN veranlasst hatte.

Wildt hatte erstmals im Jahr 2020 Landrat Raimund Kneidinger gebeten, zusammen mit Kreisrätin Brigitte Steidele ein Statik-Gutachten zur Rottbrücke in seiner Gemeinde Neuhaus am Inn einsehen zu dürfen. Im Unterschied zur Kreisrätin ist Wildt kein Mitglied des Kreistags und sagt: „Ich habe nur die Rechte eines einfachen Bürgers.“ Das Gutachten spielt eine Rolle bei der Frage, ob die Holzbrücke für den Kraftfahrzeug-Verkehr saniert werden kann oder ob es durch den Bau einer neuen Autobrücke zu schweren Eingriffen in besonders geschützter Natur und den Denkmalschutz kommen soll.

Die Erlaubnis zur Einsichtnahme zog sich über Monate in das Folgejahr hin, am Ende bekam Wildt sogar das Gutachten per Email zugesendet, musste zuvor aber versichern, ohne Genehmigung der Verwaltung und des Gutachters weder Gutachten noch Teile davon zu veröffentlichen. Im Gutachten gab es eine entsprechende Vertragsklausel: „Eine … Weitergabe des Berichts an Dritte, … ist dem Auftraggeber [Anmerkung: dem Landratsamt] nur mit schriftlicher Einwilligung der Ingenieurberatung … gestattet“.

Wildt kam dieser Passus verdächtig vor: „Wir wollen, dass Bürgerinnen und Bürger sich bei demokratischen Entscheidungsprozessen engagieren, und dass diese sich schlau machen sollen. Aber wenn sie Informationen aus einem Gutachten der Verwaltung verwenden wollen, soll dies ein privater Dritter genehmigen müssen. Das kann nicht sein, das wäre undemokratisch.“

Der Bayerische Datenschutzbeauftragte bemängelt dann auch: „Sollte diese Vertraulichkeitszusage eine Bedingung für den Erhalt des Gutachtens … sein, so sind an dieser Vorgehensweise des Landratsamts Passau rechtliche Zweifel angezeigt.“ Die Vertragsklausel sei eine „gesetzlich nicht zulässige Bedingung„.

Der Datenschutzbeauftragte in München hat darüber hinaus bei der Frage des Urheberrechts eine andere Auffassung als das Landratsamt. Hier geht es um die Frage, ob Bürgerinnen und Bürger Gutachten der Verwaltung veröffentlichen dürfen. Das Landratsamt hatte argumentiert, dass ginge ohne Erlaubnis des Gutachters, auch wegen des Urheberrechts, nicht. Der Datenschutzbeauftragte widerspricht: „Bei gegen Entgelt erstellten Gutachten“ könne davon ausgegangen werden, dass die Nutzungsrechte … auf den Auftraggeber übertragen wurden“. Darüber hinaus gebe es Zweifel, ob das Statik-Gutachten überhaupt Urheberrechtsschutz genießt, denn dafür müsse das Werk eine „erforderliche Schöpfungshöhe“ erreichen. In einem anderen und offenbar vergleichbaren Fall vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht, genoss nach Auffassung der Richter das Gutachten den nötigen Urheberschutz jedenfalls nicht, es sei „eher ‚handwerklicher‘ Natur“. Es ging darum, ob ein Gebäude als Pflegeheim genutzt werden kann.

Dirk Wildt, Vorsitzender Bündnis 90/Die Grünen Landkreis Passau (Foto: Klara Maria Sophia)

Wildt wollte nun vom Landratsamt wissen, ob das Statik-Gutachten die erforderliche Schöpfungshöhe unterschreite und er das Gutachten veröffentlichen dürfe. Die Landkreisverwaltung konnte diese Frage nicht beantworten.

Wildt bittet Landrat Kneidinger: „Gestalten Sie Verträge bitte gesetzeskonform und so, dass diese eine demokratische Beteiligung ermöglichen. Und ich würde mich freuen, wenn ihre Verwaltung beim Gutachten Rottbrücke abschließende Antwort dazu geben kann, ob dies von Bürgerinnen und Bürgern veröffentlicht werden darf oder nicht“.


Bayerischer Landesbeauftragter Datenschutz, Schreiben v. 4. Mai 2021 (PDF)

Bayerischer Landesbeauftragter Datenschutz, Schreiben v. 2. Juli 2021 (PDF)

Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.08.2020 – 4 C 20.671 (PDF)

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