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Freitag, Mai 3, 2024

Wichtige Änderung des Markt- und Berufszugangs für den Güterkraftverkehr

Lesestoff

Werden grenzüberschreitende Transporte im gewerblichen Güterverkehr durchgeführt, müssen ab 21. Mai 2022 alle Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen über eine güterverkehrsrechtliche Genehmigungsabschrift verfügen. Das bedeutet, dass Unternehmen, die lediglich Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zGm (Sprinter) im grenzüberschreitenden Einsatz haben, bis zu diesem Datum ein vollständiges Marktzugangsverfahren durchlaufen haben müssen.

Nur wenn die einzelnen Beförderungen für Dritte gegen Entgelt ausschließlich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepbulik Deutschland (sogenannte Binnentransporte) durchgeführt werden, bleibt es auch über den 21. Mai hinaus bei der bekannten 3,5 Tonnen-Grenze bezüglich der Genehmigungspflicht.

Die Zeit drängt, da als Genehmigungsvoraussetzung unter anderem die Ablegung einer sogenannten Fachkundeprüfung, die in der Regel bei den Industrie- und Handelskammern zu absolvieren ist, gilt und mit einem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden ist.

Auch Bestandsunternehmen mit bereits bestehender Gemeinschaftslizenz, die auch Nutzfahrzeuge ab 2,5 Tonnen zGm, im grenzüberschreitenden, gewerblichen Gütertransport einsetzen, müssen für jedes Kraftfahrzeug über 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen eine Kopie der vorhandenen Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Einsatz beantragen.

Zuständige Genehmigungsbehörde ist das jeweilige Landratsamt (Straßenverkehrsbehörde).

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