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Freitag, Mai 3, 2024

2,7 Milliarden Euro als Besteuerungsgrundlage für Gewerbesteuer 2017 festgesetzt

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Großbetriebe trugen mehr als die Hälfte zum Gewerbesteuermessbetrag bei

Fürth / Schweinfurt. Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik wurde im Jahr 2017 bayernweit ein Gewerbesteuermessbetrag von insgesamt 2,7 Miiliarden Euro als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer festgesetzt. Das bedeutet eine Steigerung von 9,4 Prozent im Vergleich zu 2016. Insgesamt wurden 710 781 gewerbesteuerpflichtige Betriebe (ohne Organgesellschaften) in die Berechnung einbezogen; 3,4 Prozent mehr als im Vorjahr.

Hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen ist festzustellen, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb in 2017 bei 93,0 Milliarden Euro und somit um 9,3 Prozent über dem Vorjahreswert lag. Der vortragsfähige Verlust (144,3 Milliarden Euro) verringerte sich in Relation zum Jahr 2016 etwas (-2,4 Prozent). Zieht man einen Vergleich innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums, so erhöhte sich der Gewinn aus Gewerbebetrieb verglichen mit dem Jahr 2012 sogar um 36,4 Prozent. Auch beim vortragsfähigen Verlust ließ sich im gleichen Zeitraum ein Zuwachs von 3,4 Prozent feststellen. Während der Fünfjahresfrist hat sich außerdem die Anzahl der gewerbesteuerpflichtigen Betriebe um 19,3 Prozent erhöht.

Nur 286 334 (bzw. 40,3 Prozent) der insgesamt 710 781 Betriebe verzeichneten in 2017 einen positiven Steuermessbetrag; sie allein trugen damit zum Gesamtvolumen des Gewerbesteuermessbettrages bei. 424 447 Betriebe (bzw. 59,7 Prozent) wiesen einen Steuermessbetrag von Null auf und wurden daher auch nicht von den Gemeinden zur Gewerbesteuer herangezogen.

Bei der Betrachtung des Steuermessbetrags nach Betriebsgrößenklassen fällt eine starke Konzentration auf Betriebe mit hohen Gewerbeerträgen von fünf Millionen Euro oder mehr auf: Einerseits sind nur 0,5 Prozent, also 1 560 der gewerbesteuerpflichtigen Betriebe mit positivem Steuermessbetrag, in dieser Größenklasse eingeordnet, andereseits erwirtschaftete diese Gruppe mit 1,6 Milliarden Euro bzw. 58,0 Prozent mehr als die Hälfte des gesamten Steuermessbetrags. Bei diesen gewerbeertragsstarken Betrieben handelte es sich zu 63,1 Prozent (bzw. 985 Betriebe) um Kapitalgesellschaften, während lediglich 0,7 Prozent (also 11 Betriebe) Einzelgewerbetreibende waren. Auf Ebene der kreisfreien Städte und Landkreise ergaben sich die höchsten Steuermessbeträge in der Stadt München (539,0 Millionen Euro); mit einigem Abstand folgte der Landkreis München (297,4 Millionen). Mit 94,4 Millionen Euro erreichte die Stadt Nürnberg den dritthöchsten Betrag. Die vergleichsweise niedrigsten Steuermessbeträge verzeichnete die Stadt Kaufbeuren (4,5 Mio. Euro) sowie die Stadt Ansbach (5,2 Mio. Euro).


Hinweis
Die Berechnung der Gewerbesteuer je Steuerpflichtigen geht bei der derzeitigen reinen Gewerbeertragsteuer vom Gewinn aus Gewerbebetrieb aus. Nach Einbeziehung der Hinzurechnungen und Kürzungen sowie nach Abzug des Verlustvortrags wird der Gewerbeertrag ermittelt und auf volle Hundert Euro abgerundet. Danach wird, abhängig von der Rechtsform des Unternehmens, ein Freibetrag von 24 500 Euro für natürliche Personen sowie Personengesellschaften bzw. 5 000 Euro für ausgewählte Rechtsformen abgezogen und durch Anwendung der Steuermesszahl (ab 2008 einheitlich 3,5 Prozent; Hausgewerbetreibende 1,96 Prozent) der Steuermessbetrag ermittelt. Für Unternehmen, die Betriebsstätten in mehreren Gemeinden betreiben, wird der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden zerlegt und je Gemeinde ein Zerlegungsanteil festgestellt. Im Anschluss an die Feststellung des Steuermessbetrages und der Zerlegungsanteile durch das Finanzamt wird die Höhe der Gewerbesteuer von der Gemeinde berechnet, in der das Unternehmen seinen, beziehungsweise bei Zerlegungen die Betriebsstätte ihren Sitz hat. Dabei wird der Steuermess-betrag bzw. der Zerlegungsanteil mit dem von der Gemeinde individuell festgesetzten Gewerbesteuerhebesatz multipliziert.
Aufgrund der teilweise mehrjährigen Dauer von Steuerfestsetzungen stehen statistische Werte entsprechend verzögert zur Verfügung.

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