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Donnerstag, Mai 2, 2024

Welche Corona-Regeln gelten im Landkreis Freyung-Grafenau?

Lesestoff

Freyung-Grafenau. Wie das Landratsamt mitteilt, tauchen am Bürgertelefon immer wieder Fragen rund um die derzeit geltenden Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie auf. Deswegen fasst das Landratsamt die wesentlichen Regeln nochmals zusammen.

Zum absoluten Großteil gelten dabei im Landkreis Freyung-Grafenau die gleichen Regeln wie im gesamten Freistaat, an ein paar kleinen Stellen aber hat der Landkreis aufgrund der Hotspot-Strategie des Freistaats erweiterte Regelungen erlassen. Diese betreffen zum Großteil Altenheime, Seniorenresidenzen, Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, darüber hinaus unterliegen auch Versammlungen im Landkreis stärkeren Beschränkungen.


Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperre

Zunächst gelten im Landkreis – wie in Rest-Bayern – allgemeine Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist auch tagsüber nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt, wie Einkaufen, Arztbesuche, Bewegung an der frischen Luft, Besuch eines anderen Hausstandes. Ab 21 bis 5 Uhr werden diese triftigen Gründe noch einmal deutlich eingeschränkt. Dann darf sich nur noch draußen aufhalten, wer Begründungen vorweisen kann wie Notfälle, Berufsausübung, Tierversorgung. Hier gibt es keine abweichenden Regelungen für den Landkreis.

Kontaktbeschränkungen und Feiertagsregelung

Auch die Kontaktbeschränkungen gelten wie im gesamten Freistaat. Treffen dürfen nur stattfinden mit Personen des eigenen und eines weiteren Haushaltes, dabei darf eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen aus den zwei Hausständen nicht überschritten werden, Kinder unter 14 Jahren zählen nicht dazu. Ausnahmen gibt es nur, falls das Zusammentreffen mehrerer Personen etwa für dienstliche Tätigkeiten dringend erforderlich ist. Auch das Gebot zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen gilt weiterhin an allen Orten, an denen nicht genügend Abstand gehalten werden kann.

Lediglich an Weihnachten (24. bis 26. Dezember) werden die Kontaktbeschränkungen etwas gelockert. Dann dürfen sich alle Angehörigen des eigenen Hausstands mit vier weitere Personen aus dem engsten Familienkreis und deren Kinder unter 14 Jahren treffen oder Angehörige des eigenen Hausstands und Angehörige eines weiteren Hausstands aber maximal fünf Personen. Die Ausgangssperre gilt auch an Weihnachten (21 Uhr bis 5 Uhr). Gottesdienste können unter den bekannten Einschränkungen stattfinden.

An Silvester und Neujahr gibt es keine Ausnahmen es gelten die oben beschriebenen regulären Kontaktbeschränkungen, auch die Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr gilt, außerdem ein Verbot von Ansammlungen und für den Verkauf von Pyrotechnik.

Strengere Regeln für Altenheime, Seniorenresidenzen, Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Um Altenheime, Seniorenresidenzen, Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen besonders zu schützen, gelten für sie im Landkreis strengere Regeln. Diese, wie alle weitergehenden Regelungen für den Landkreis, finden sich in der 3. Allgemeinverfügung des Landkreises im Rahmen der Hotspot-Maßnahmen des Freistaats. Zu finden ist die Allgemeinverfügung auf der Homepage des Landkreises unter dem Punkt „Amtsblätter“.

Für alle diese Einrichtungen gilt:

  • Jeder Besucher hat eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Der Besuch bleibt je Bewohner und Patient auf eine Person pro Tag beschränkt, bei Kliniken muss dies eine feste Person sein. Die Besuchsdauer wird weiterhin auf höchstens 30 Minuten begrenzt.
  • Ausgenommen hiervon ist die Begleitung Sterbender, die Anwesenheit während einer Geburt sowie die Begleitung eines Kindes durch einen Elternteil.

Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Intensivpflege-WGs, Altenheime und Seniorenresidenzen gilt zusätzlich:

  • Der Zutritt zur Einrichtung ist nur erlaubt,
  • wenn der Besucher vor Ort – durch dafür geschultes Personal der Einrichtung – einen für den Be-sucher kostenfreien Point-of-care (PoC)-Antigen-Test („Corona-Schnelltest“) durchführen lässt und dieser negativ ausfällt oder
  • sofern der Besucher ein negatives Ergebnis eines anderweitigen PoC-Antigen-Tests vom selben Tag vorlegen kann,
  • oder wenn der Besucher ein negatives Ergebnis einer Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Testung vorlegen kann, wobei das Ergebnis nicht älter als 24 Stunden bzw. der Testzeitpunkt nicht älter als 48 Stunden sein darf. Für die Weihnachtsfeiertage gibt es hier spezielle an die Öffnungszeiten der Testzentren angepasste zeitliche Regelungen.

Darüber hinaus gibt es erweiterte Testpflichten für Mitarbeiter in diesen Einrichtungen.

Einschränkungen von Versammlungen

Auch im Bereich der Versammlungen gehen die Regelungen im Landkreis über die für ganz Bayern geltende Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hinaus. Hier gilt im Landkreis Folgendes:

  • Sowohl für Versammlungen unter freiem Himmel als auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Teilnehmer sowie Versammlungsleitung
  • und Ordner angeordnet. Ausgenommen sind die Versammlungsleitung während der Durchsagen und Redner während der Redebeiträge.
  • Alle Tätigkeiten darüber hinaus, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist, oder bei denen der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, wie z. B. Essen, Trinken, Rauchen und die Benutzung von Blasinstrumenten oder Trillerpfeifen sind untersagt.
  • Die Teilnehmerzahl ist auf höchstens 10 Teilnehmer beschränkt.
  • Die Dauer der Versammlung ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
  • Seitens desselben Veranstalters oder derselben Versammlungsteilnehmer darf höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt werden.
  • Die Versammlung darf ausschließlich ortsfest stattfinden.
  • Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  • Versammlungen am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 sind untersagt.

Noch detailliertere Informationen zu den bayernweit geltenden Regelungen finden sich auf den Internetseiten des Gesundheitsministeriums Bayern, des Bayerischen Innenministeriums und der Staatsregierung.

Sie stellen jeweils Fragen-und-Antwort-Seiten (FAQs) zur Verfügung, die entsprechenden Links finden sich auf Landkreis-Homepage unter der eigens eingerichteten Corona-Virus Seite (freyung-grafenau.de/coronavirus/).

Wer sich auf diesen Seiten nicht zurechtfindet, kann sich auch an das Bürgertelefon des Landkreises wenden, das im Landratsamt Freyung-Grafenau eingerichtet worden ist, unter der Nummer 08551/57-470. Dort
werden Fragen rund um das Thema Coronavirus und die derzeit geltenden Regelungen beantwortet.

Das Bürgertelefon ist von Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr, sowie Freitag bis Sonntag von 8 bis 12 Uhr erreichbar. Parallel dazu werden zu den angegebenen Zeiten auch E-Mails an buergerservice@landkreis-frg.de beantwortet.

Das Bürgertelefon ist auch während der Schließzeiten des Landratsamtes – mit Ausnahme der Feiertage (25./26.12.2020, 01.01.2021 und 06.01.2021) – montags bis donnerstags von 08:00 bis 16:00 Uhr und freitags bis sonntags von 08:00 bis 12:00 Uhr unter der Telefonnummer 08551 57-470 erreichbar.

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