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Samstag, April 27, 2024

Corona-Party kann bis zu 5000 Euro kosten

Lesestoff

Verstöße gegen Verordnungen können im Einzelfall sehr teuer werden

Freyung-Grafenau. Der Großteil der Landkreisbevölkerung hält sich seit Monaten an die Verordnungen und Regeln, die auf Bundes-, Landes-, und Kreisebene erlassen werden, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Ein kleinerer Teil verstößt gegen diese Regeln, wo dies durch die Polizei festgestellt wird, werden auch im Landkreis im Sinne und auf Basis der bestehenden Verordnungen und Verfügungen Bußgelder verhängt. Und diese können zum Teil empfindlich hoch sein.

So droht dem Veranstalter einer so genannten Corona-Party eine Geldbuße
von 5000 Euro, die Veranstaltungsteilnehmer müssen ebenfalls mit einer Geldbuße rechnen, der Regelsatz beträgt dabei 500 Euro.

Schon mehrmals musste das Landratsamt Freyung-Grafenau Geldbußen für solche Corona-Partys im Landkreis verhängen. Es hilft dabei auch nicht, wenn sich, wie in einem Fall geschehen, ein Teil der Partygesellschaft im Kleiderschrank versteckt. Solche Verstöße gegen das Veranstaltungsverbot gab es einige im November, aber auch bereits in den Monaten Mai und Juni, die damals ebenfalls als Ordnungswidrigkeiten geahndet wurden.

Alle Betroffenen solcher Partys erwartet ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, die Höhe der Bußgelder richtet sich dabei nach den Vorgaben des vom Freistaat festgelegten Bußgeldkatalogs „Corona-Pandemie“ in seiner jeweils aktuellen Fassung (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-617/).

Auch zahlreiche Verstöße gegen die geltende Kontaktbeschränkung hat die Polizei festgestellt und das Landratsamt entsprechend geahndet, im öffentlichen Raum wie Parks, als auch in privat genutzten Räumen oder auf privaten Grundstücken. Ein Verstoß gegen die derzeit geltende Kontaktbeschränkung wird dabei mit 150 Euro geahndet.

Ein Verstoß liegt dann vor, wenn sich Personen aus mehr als zwei Hausständen gemeinsam im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen oder auf privat genutzten Grundstücken aufhalten. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind derzeit auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen zu beschränken. Zu den jeweiligen Hausständen gehörende Kinder bis 14 Jahre sind davon ausgenommen.

Gegen diese Kontaktbeschränkung haben beispielsweise auch drei Jugendliche aus dem Landkreis verstoßen, die sich gemeinsam in einer Wohnung aufhielten. Jeder der drei Jugendlichen stammte aus einem anderen Hausstand.

Die Kontaktbeschränkungen gelten auch für private Fahrgemeinschaften. Private Fahrgemeinschaften sind somit nur mit Personen aus zwei unterschiedlichen Hausständen möglich, maximal jedoch dürfen dies fünf Personen sein. Auch hier sind nur die zu den jeweiligen Hausständen gehörenden Kinder bis 14 Jahre von dieser Regelung ausgenommen.

Auch im Bezug auf Fahrgemeinschaften wurden bereits Verstöße festgestellt. Drei Personen, zum Beispiel, waren zusammen in einem Auto zur Teststation in Philippsreut gefahren, da jeder der drei Betroffenen einem anderen Hausstand angehörte, wurde auch gegen sie ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro festgesetzt.

Oftmals wird auch davon ausgegangen, dass getrenntlebende Paare als ein Hausstand gelten. Dem ist allerdings nicht so. Paare gelten nur als ein gemeinsamer Hausstand, wenn sie auch tatsächlich zusammenleben, d. h. einen gemeinsamen Wohnsitz haben, an dem sie auch gemeldet sind.

Verstöße gegen die Maskenpflicht in Geschäften halten sich im Landkreis bisher in Grenzen, im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs gab es dagegen einige Verstöße wegen der Nichteinhaltung der Maskenpflicht, hier lautet der Regelsatz für das Bußgeld 250 Euro.

Auch Gaststätten im Landkreis wurden vor November durch die zuständigen Polizeibehörden oder das Landratsamt bzgl. der Einhaltung der Corona-Regeln kontrolliert. Auch dort wurden mehrere Verstöße festgestellt, beispielsweise dass der Betreiber nicht sichergestellt hatte, dass das Personal seiner Maskenpflicht nachkommt. Bei Nichteinhaltung der Corona-Regeln kann gegen den Gaststättenbetreiber dabei ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro festgesetzt werden.

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