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Samstag, April 27, 2024

Traktor-Erdschaufel als Transportmittel?

Lesestoff

Jeder hat es schon gesehen, viele haben es schon selbst gemacht – aber ist es eigentlich erlaubt?

Hauzenberg. Dass Erdschaufeln zur Beförderung unterschiedlichster Gegenstände und Waren benutzt werden, ist auch im öffentlichen Straßenverkehr sehr häufig zu beobachten. Nachdem einer Polizeistreife der Polizeiinspektion Hauzenberg einmal eine volle Ladung Rundholz während der Fahrt vor das Auto gekippt wurde – die Erdschaufel des vorausfahrenden Traktors klappte plötzlich nach unten – nahm dies die Polizeistelle einmal zum Anlass, weitere Abklärungen in bezug auf die Rechtmäßigkeit durchzuführen.

Dabei kam, nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung der Zentralen Bußgeldstelle, folgendes heraus:

Es gibt kein grundsätzliches Verbot, Güter in Erdschaufeln zu transportieren, allerdings sind neben den in § 22 StVO vorgegebenen Ladungsmaßen insbesondere die Sicherungspflichten der Ladung zu beachten. Demnach ist diese so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder Lärm erzeugen kann. Inwieweit dies möglich ist, ist eine (technische) Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Weder Erdschaufeln noch Front- und Hecklader sind für den Transport von Gütern im öffentlichen Straßenverkehr gebaut, sodass an die verkehrssichere Verstauung von darin bzw. darauf befindlicher Ladung sehr hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Ladung ist auch dann nicht sicher verstaut, wenn der Ladungsort nicht dafür geeignet ist, der für den Transport im öffentlichen Straßenverkehr erforderlichen Belastung standzuhalten.

Regelmäßig wird daher ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 StVO gegeben sein, der mit 35 Euro geahndet werden kann. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen. Wird jedoch aufgrund mangelhafter Ladungssicherung die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt, ohne dass es schon zu einem konkreten Gefährdungsfall gekommen sein muss, so ist eine Ahndung mit 60 Euro vorgesehen.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Transport von Gütern in Erdschaufeln im öffentlichen Straßenverkehr nicht zwingend, aber doch ganz regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Von Seiten der Polizeiinspektion Hauzenberg werden daher seit diesem Vorfall Transporte mit Erdschaufeln, aber auch Front- und Heckladern, auf öffentlichem Verkehrsgrund kontrolliert. Die meisten Fälle enden mit einer Belehrung, insbesondere weil die rechtlichen Umstände nicht allen tatsächlich bekannt sind.

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