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Dienstag, Mai 7, 2024

Neukalkulation der Friedhofsgebühren in der Stadt Passau

Lesestoff

Behandlung im Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Gesundheit am 18. Oktober 2022

Passau. Mit dem Ende des Kalkulationszeitraumes am 31. Dezember 2022 ist die Gebührensatzung der Stadt Passau für die Friedhöfe neu zu beschließen. Aus diesem Grund wird dem Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in seiner Sitzung am Dienstag, 18. Oktober ein neuer Satzungsentwurf vorgelegt. Die endgültige Beschlussfassung hierüber erfolgt im Stadtratsplenum.

Friedhofsgebühren werden für Verwaltungsleistungen, Leichenhausgebühren an Externe, die Grabnutzung, die Bestattung und für Sonderleistungen erhoben. Die derzeit stark steigenden Preise – vor allem für Strom, Gas und externe Dienstleister – finden auch in diesem Bereich ihren Niederschlag, sodass sich die Stadt Passau gezwungen sieht, gewisse Erhöhungen vorzunehmen. Dies geschieht auf Basis einer exakten Kalkulation. Unzumutbaren Steigerungen, wie sie sich daraus zum Teil ergeben, möchte die Verwaltung mit einem niedrigeren Kostendeckungsgrad begegnen.

Die Verwaltungsgebühren erhöhen sich für die Genehmigung, Errichtung und Änderung von Grabdenkmälern um 3,85 %, für den Erwerb, die Umschreibung oder die Verlängerung von Grabnutzungsrechten um 26,67 % und für das Ausstellen von Urnenbescheinigungen um 10 %.

Die Leichenhausgebühr erhöht sich, aufgrund von steigenden Ausgaben zur Instandhaltung und steigenden Stromkosten der Leichenhäuser um ca. 9 %. Somit beträgt die Leichenhausgebühr pro Tag, für die Inanspruchnahme von externen Benutzern, aufgerundet 56 €. Bei einer Bestattung auf einem der städtischen Friedhöfe ist die Leichenhausgebühr bereits in den Bestattungskosten enthalten.

Bei den Grabnutzungsgebühren hätte die Neukalkulation zu einer Steigerung bei den einzelnen Grabarten zwischen 36 und 51 % geführt. Da dies nicht zumutbar erscheint und eine noch schneller steigende Anzahl von Grabauflösungen auf städtischen Friedhöfen nach sich ziehen würde, schlägt die Stadtverwaltung nun einen niedrigeren Kostendeckungsgrad in Höhe von ca. 95 % vor. Diese Vorgehensweise ist nach Rücksprache mit der Regierung von Niederbayern und dem Kommunalen Prüfungsverband nach ausreichender Begründung zulässig. Demzufolge wurde ein Defizit von ca. 60.000 Euro in die Kalkulation eigerechnet, mit dem sich eine Steigerung der Gebühren zwischen 21 % bis 34 % errechnet.

Bei den Bestattungskosten errechnet sich eine Gebührenerhöhung zwischen 18 und 56 %, welche auch so im Grundsatz übernommen werden sollte. Ausgenommen bleibt aber die Steigerung bei der Erdbestattung von Kindern. Bereits in der letzten Kalkulationsperiode wurde die Erhöhung auf 866 € anstatt der berechneten 1.043 € gedeckelt. Daher ergibt sich in diesem Bereich eine prozentuale Erhöhung von 62 %, wenn man von der gedeckelten Gebühr ausgeht. Die Gebührenerhöhung für diese Bestattungsart sollte daher wie in den beiden Vorjahren gleichbleiben, sodass sich eine Gebühr von 866 € anstatt der berechneten 1.403 € ergibt. Wegen der geringen Zahl von ca. 3 Bestattungen pro Jahr wirkt sich der zu erzielende Betrag haushaltsmäßig kaum aus, sodass im Blick auf Eltern, die ein Kind verlieren, von einer
weiteren Erhöhung abgesehen werden sollte.

In den Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren sind nur die gesetzlich vorgegebenen Leistungen berücksichtigt. Alles darüber hinaus Gehende ist in einem Bereich zusammengestellt, der als Sonderleistungen angeboten wird. Diese Kosten werden vom beauftragten Unternehmen errechnet und ohne kalkulationsbedingte Veränderung durch die Verwaltung an die Grabnutzer weitergegeben. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen steht den Nutzern frei.

Seit dem Jahr 2007 wird die Gebührenprognose auf der Basis eines Betriebsabrechnungsbogens erstellt. Die laufende Darstellung und Überprüfung der Abläufe dient dem Ziel, alle Einsparpotentiale für die neuen Gebühren zu nutzen und die Aufteilung zwischen öffentlichem und gebührenpflichtigem Bereich klar abzugrenzen.

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