Betriebe, die in witterungsabhängigen Wirtschaftsbereichen arbeiten, stehen Jahr für Jahr vor dem Problem, in den Wintermonaten saisonbedingte Arbeitsausfälle hinnehmen zu müssen
Saison-Kurzarbeitergeld können grundsätzlich nur Betriebe des Baugewerbes erhalten, die mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Anspruch haben Unternehmen im Bauhauptgewerbe, Gerüstbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk sowie Garten- und Landschaftsbau. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird nur in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März gezahlt. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld sind weitere ergänzende Leistungen möglich. Beschäftigte beziehungsweise Betriebe können weitere finanzielle Hilfen, wie zum Beispiel Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld oder Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung, erhalten. Nähere Informationen zu diesen Förderungen sind der Internetseite zum Wintergeld https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/wintergeld-beantragen zu entnehmen. Die Anträge können bequem online gestellt werden.
„Dem jährlich wiederkehrenden Anstieg der Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten kann durch Saison-Kurzarbeitergeld entgegengewirkt werden. Für Arbeitgeber ist Saison-Kug vorteilhaft, da eingearbeitetes Personal durchgehend verfügbar ist. Arbeitsaufträge können daher trotzdem kurzfristig erledigt werden. Die Mitarbeiter bleiben überdies im Betrieb und wandern nicht ab. Im Frühjahr besteht somit nicht die Notwendigkeit wieder geeignete Fachkräfte zu suchen. Für Arbeitnehmer ist die „Saison-Kug-Regelung“ ebenfalls günstig, da ihr Arbeitsverhältnis erhalten bleibt. Auch werden die Versicherungszeiten nicht unterbrochen. Es tritt zudem keine Arbeitslosigkeit ein und der Arbeitslosengeldanspruch wird für die saisonbedingte Unterbrechung nicht aufgebraucht“, erklärt Kathrin Kaufmann, KIA-Teamleiterin im Operativen Service Regensburg.
Baubetriebe, die bereits jetzt in Kurzarbeit sind, werden ab 1. Dezember 2022 auf Saison-Kurzarbeitergeld umgestellt. Es gelten dann wieder die dafür geltenden Regelungen. Zu beachten ist, dass die Leistungsanträge auf Kurzarbeitergeld erst im Folgemonat des Arbeitsausfalls eingereicht und bearbeitet werden können.
Um die Bearbeitung der Anträge zu beschleunigen, wird gebeten den neuen Datenupload unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ zu nutzen.
Im Winter 2021/22 wurde im Agenturbezirk Passau die Möglichkeit von Saison-Kurzarbeitergeld von durchschnittlich 269 Betrieben monatlich wahrgenommen. Es profitierten von der Leistung im Durchschnitt 2.318 Arbeitnehmer pro Monat. Noch zögernde Arbeitgeber werden gebeten, das Saison-Kug zu nutzen. „In Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels kann dies dazu beitragen, knapp gewordene Fachkräfte zu halten“, so Kaufmann.
Auskünfte gibt die Agentur für Arbeit unter der Telefon-Nummer 0941 7808 742. Weitere Informationen und Vordrucke sind im Internet unter https://www.arbeitsagentur.de/ abrufbar.