Aktuell findet sich kaum eine Branche, die nicht in irgendeiner Form von der Corona-Krise betroffen ist. Einige trifft es besonders hart – darunter auch Gärtnereien. Gerade jetzt im Frühling „brummt“ normalerweise das Geschäft. Viele Verantwortliche befürchten, dass der durch die bis jetzt notwendigen Schließungen zu verzeichnende Umsatzverlust über das Jahr hinweg wohl nicht mehr auszugleichen sei.
Einen Hoffnungsschimmer gibt es jetzt für die mittelständischen Gärtnereien:
Die sogenannte Corona-Servicestelle am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben jetzt ergänzende Hinweise zum Betreiben dieser mittelständischen Unternehmen veröffentlicht. Demnach ist der Produktionsbetrieb in Gewächshäusern oder im Freiland einer Gärtnerei weiterhin möglich, wie auch der gewerbliche Verkauf an Händler. Darüber hinaus dürfen nun auch kleine Gärtnereien öffnen und an Privatpersonen verkaufen, wenn ausschließlich Produkte zur Lebensmittelversorgung, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Salat-, Gurken- oder Tomatensetzlinge oder auch Obstbäume angeboten werden und ein vom sonstigen Sortiment (Non-Food-Artikel, Blumen, Büsche und sonstiger Gartenbedarf) klar abgegrenzter Verkaufsbereich (z. B. Direktvermarktungs-Hütte, gesondertes Zelt, abgegrenzter Bereich im Ladengeschäft o. ä.) gegeben ist. Der reine Verkauf von Produkten, die nicht in den Lebensmittelbereich fallen, wie beispielsweise Zierpflanzen, bleibt untersagt. Ausnahmen gibt es für Gärtnereien, bei denen auf mehr als der Hälfte der Verkaufsfläche Lebensmittel angeboten werden. Diese dürfen die komplette Verkaufsfläche öffnen und auch das restliche Sortiment wie eben Zierpflanzen und Blumen mitverkaufen. Die Hygiene-Schutzvorgaben müssen eingehalten werden. Der Verkäufer muss z. B. durch Anbringen entsprechender Markierungen dafür sorgen, dass es zu keiner Gruppenbildung von Kunden kommt und auch die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen den Kunden muss stets gewährleistet sein. Außerdem dürfen alle Betriebe, auch wenn sie aktuell geschlossen bleiben müssen, ihren Kunden einen Lieferservice anbieten und alle Waren nach einer telefonischen oder Online-Bestellung entweder selbst oder durch externe Dienstleister ausliefern.
Obst, Gemüse, Salat-, Gurken- oder Tomatensetzlinge und Ähnliches dürfen übrigens grundsätzlich verkauft werden, auch auf Wochenmärkten. Und wenn auf dem gesamten Wochenmarkt der Verkauf von Lebensmitteln überwiegt, sind auch Gärtnerstände, bei denen Blumen und Zierpflanzen verkauft werden, erlaubt.
Geschlossen bleiben dagegen bis auf weiteres große Gartenmärkte und Gartencenter. Hier sei das Infektionsrisiko zu groß, so eine Mitteilung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Bei Vertrauenskassen von Gärtnereien auf dem Betriebsgelände oder auf dem Feld sind § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 BayIfSMV ist Folgendes zu beachten: Danach sind lediglich Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs ein triftiger Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung. Ein triftiger Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung und damit zum Einkauf liegt vor, wenn bei der Vertrauenskasse das Sortiment zu über 50 % aus Waren besteht, die in den von der Ausnahmevorschrift der Verordnung erfassten Fachgeschäften (Lebensmittel wie Obst und Gemüse, Setzlinge für Salat und Gemüse) verkauft werden dürften. Dann dürfte auch das gesamte Sortiment verkauft werden. In jedem Fall muss durch den Betreiber sichergestellt werden, dass die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden. Hier wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 BayIfSMV „Örtliche Maßnahmen“ weitergehende Anordnungen der Gesundheitsbehörden unberührt bleiben. Das heißt, die Kreisverwaltungsbehörde (KVB) kann im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit auch strengere Anordnungen bis hin zu Verboten treffen, wenn es im Einzelfall aus Infektionsschutzgründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Weitere, tagesaktuelle Informationen für Betriebe und Privatpersonen können den Internetseiten des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (www.stmgp.bayern.de), des Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (www.stmelf.bayern.de) und des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (www.corona-katastrophenschutz.bayern.de) entnommen werden.
Der Landkreis Freyung-Grafenau hat unter der Tel.-Nr. 08551 57-470 ein Bürgertelefon am Landratsamt eingerichtet, unter dem Fragen rund um das Thema Corona-Virus beantwortet werden. Das Bürgertelefon ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr sowie Freitag, Samstag und Sonntag von 8 bis 12 Uhr erreichbar. Die Kolleginnen und Kollegen am Bürgertelefon sind zu den oben genannten Zeiten auch unter der E-Mail- Adresse buergerservice@landkreis-frg.de erreichbar.
Hinweis bezüglich der Erreichbarkeit über die Osterfeiertage (Karfreitag bis Ostermontag): Hier ist das Bürgertelefon des Landratsamtes Freyung-Grafenau jeweils von 8.00 bis 16.00 Uhr ebenfalls über Tel.-Nr. 08551 57-470 erreichbar – parallel dazu auch per E-Mail unter buergerservice@landkreis-frg.de. Das Gesundheitsamt ist telefonisch nicht erreichbar, jedoch unter E-Mail gesundheitsamt@landkreis-frg.de.