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Samstag, Mai 4, 2024

Wichtige Änderungen im Waffengesetz: Strafverzichtsregelung bei Abgabe von illegalen Waffen

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Neue Vorschriften zur Aufbewahrung

Das Landratsamt Freyung-Grafenau weist in seiner Funktion als Waffenbehörde darauf hin, dass seit 06.07.2017 die Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG) in Kraft getreten ist.

Die Gesetzesänderung sieht eine auf ein Jahr befristete Strafverzichtsregelung für den unerlaubten Besitz von Waffen und Munition vor, um so die Zahl illegal zurkulierender Waffen zu verringern. Das bedeutet, dass Personen, die bis zum 1. Juli 2018 der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle entsprechende Waffen oder Munition übergeben, unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 8 WaffG nicht bestraft werden. Auch nicht mehr benötigte, legal besessene Waffen können in diesem Zuge bei den Polizeidienststellen abgegeben werden. Für die Abgabe werden keine Gebühren erhoben.

Daneben sind neue, strengere Regelungen zur Aufbewahrung von Waffen und Munition in Kraft getreten. Nach der Neuregelung müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen in einem Waffenschrank der Stufe „0“ aufbewahrt werden. Für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung, d.h. sie dürfen auch weiterhin verwendet werden, vgl. § 36 Abs. 4 WaffG. Die neuen Anforderungen gelten nur für Neubesitzer von Waffen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen auch die Waffenbehörde am Landratsamt Freyung-Grafenau unter Telefon 08551 57 134 zur Verfügung.

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