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Sonntag, April 28, 2024

Neue Regelungen bei einer erhöhten Sieben-Tages-Inzidenz seit gestern auch im Landkreis Freyung-Grafenau

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Landratsamt konkretisiert seit heute die Vorgaben mit neuer Allgemeinverfügung

Lkr. Freyung-Grafenau. Am 11. Januar 2021 sind die Änderungen der 11. BayIfSMV in Kraft getreten. Da im Landkreis an diesem Tag die Sieben-Tages-Inzidenz von 200 überschritten war, sind touristische Tagesausflüge für die Einwohner des Landkreises Freyung-Grafenau über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus aufgrund der aktuell gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaates Bayern seit gestern untersagt.

„Sport und Bewegung an der frischen Luft“ fallen in den Bereich der touristischen Ausflüge, und begründen keine Rechtfertigung für das Verlassen des 15-km-Radius. Bei Überschreitung eines Wertes von 200 bei der Sieben-Tages-Inzidenz sind Sport und Bewegung an der frischen Luft nur innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometer um die Wohnortgemeinde erlaubt.

Ausschlaggebend ist der in den offiziellen Statistiken geführte Wert. Die Überschreitung des Inzidenzwertes ist durch das Landratsamt Freyung-Grafenau noch gestern ortsüblich bekanntgemacht worden.

Da in unserem Landkreis die sogenannte Sieben-Tages-Inzidenz von 200 überschritten worden ist, konnte das Landratsamt im Einvernehmen mit der Regierung von Niederbayern u. a. anordnen, dass touristische Tagesausflüge in den Landkreis Freyung-Grafenau untersagt sind, und weitergehende Anordnungen treffen. Davon hat das Landratsamt Freyung-Grafenau Gebrauch gemacht und eine seit heute für den gesamten Landkreis bis 31.01.2021 gültige Allgemeinverfügung erlassen.

Entsprechend der Allgemeinverfügung sind nun seit heute auch touristische Tagesausflüge von Personen, welche nicht im Landkreis Freyung-Grafenau wohnen, in den Landkreis Freyung-Grafenau untersagt; dies gilt insbesondere auch für Personen aus Landkreisen und kreisfreien Städten, welche den Inzidenzwert von 200 nicht überschreiten.

Abweichend davon sind touristische Tagesausflüge in den Landkreis Freyung-Grafenau aber erlaubt, wenn die Personen aus einem benachbarten Landkreis stammen, und den 15-km-Radius um ihre Wohnortgemeinde nicht verlassen. Eine entsprechende Regelung hat auch der Nachbarlandkreis Regen getroffen, nicht aber die angrenzenden Landkreise Deggendorf und Passau.

Mit der heute im Landkreis Freyung-Grafenau in Kraft getretenen Allgemeinverfügung werden mögliche Begegnungen und Kontakte dann weiter reduziert. Die letzten Wochenenden kamen sehr viele Besucher, allen voran zu den bekannten Ausflugszielen. Nachdem es kaum Alternativen (u. a. Freilichtmuseum, Skilifte, Besucherzentren des Nationalparks usw.) gab und auch weiterhin nicht gibt, führte dies zu teilweise größeren Ansammlungen bis hin zu Parkplatz- und Sicherheitsproblemen. Ebenso ist es unseren Landkreisbürgern nicht vermittelbar, dass es Einschränkungen im Heimat-Landkreis gibt, aber Besucher uneingeschränkt in den Landkreis Ausflüge unternehmen dürfen.

Landrat Sebastian Gruber betont, dass eine dringend notwendige Reduktion der Infektionszahlen nur durch eine spürbare Reduzierung unserer persönlichen Kontakte erreicht werden kann. Nur so wird es möglich sein, die Fallzahlen zu senken und damit in erster Linie unsere Kliniken zu entlasten. Daher wurde auch die 15-km-Regel zur Einschränkung der Mobilität für den Bereich der Ausflüge eingeführt. Dies gestattet dennoch vielfältige Möglichkeiten, sich körperlich in der freien Natur zu betätigen. „Gewiss sind diese Einschränkungen anstrengend und teilweise auch nervig, aber letztlich sind wir darauf angewiesen, dass alle mitmachen“, unterstreicht Sebastian Gruber.

Das Landratsamt kann das Außerkrafttreten der Regelung zur Umkreisbeschränkung von 15 km anordnen, sofern der Inzidenzwert von 200 an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. Dann entfällt konsequenterweise auch die Ermächtigungsgrundlage für diesen Bereich der Allgemeinverfügung.

Ebenso werden mit der seit heute gültigen Allgemeinverfügung des Landratsamtes ergänzende Regelungen wie Einschränkungen von Versammlungen im Sinne des Bayer. Versammlungsgesetzes, weitere Besuchs- und Schutzregelungen für Altenheime, Seniorenresidenzen und weitere Einrichtungen der häuslichen Pflege und weitere Besuchsbeschränkungen für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Landkreis bis zum 31.01.2021 weiter fortgeführt und weitere Verpflichtungen für Mitarbeiter in Krankenhäusern getroffen.

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