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Sonntag, April 28, 2024

Neue Eigentümerinnen und Eigentümer von alten Gemäuern

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Sanierungspflicht bei Hauskauf und Erbe

Passau. Während Eigentümerinnen und Eigentümer, die lange in ihrem Haus wohnen, derzeit von vielen Pflichten befreit sind, greift die Auflage, die Häuser bei einem Eigentümerwechsel in einen entsprechenden energetischen Zustand zu bringen. Innerhalb von zwei Jahren muss der Altbau die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bezüglich der energetischen Effizienz erfüllen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Haus geerbt oder gekauft wurde.

Das GEG betrifft die Bereiche Heizung und Gebäudehülle: Gas- oder Ölheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen außer Betrieb genommen werden. Außerdem sind Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen zu dämmen. „Die neuen Heizsysteme sollten zu erheblichen Teilen erneuerbare Energien nutzen. Ölheizkessel dürfen Sie bis auf wenige Ausnahmen von 2026 an nicht mehr einbauen“, so Johann Faltermeier, Energieberater beim Verbraucher-Service Bayern im KDFB e.V. (VSB). „Mit Blick auf den Klimawandel und die steigenden Preise verliert auch Gas an Attraktivität.“

Der Staat unterstützt den Wechsel auf umweltfreundliche Heiztechniken; wie Wärmepumpen, Biomasseheizungen sowie Nah- und Fernwärme aus erneuerbarer Energie mit bis zu 45 Prozent. Zuschüsse beantragen die Eigentümerinnen und Eigentümer vor Baubeginn beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Der zweite Bereich der Sanierungspflichten betrifft die oberste Geschossdecke. Besteht dort bislang kein Wärmeschutz, ist die Decke nachträglich zu dämmen.

„Angesichts der hohen Preise für Heizenergie empfiehlt es sich, sogar mehr zu tun, als der Gesetzgeber verlangt“, rät Faltermeier. „Die Nachrüstpflichten zu verletzen, ist keine gute Idee. Denn in diesem Fall ist mit einem zu hohen Verbrauch von Heizung und Warmwasser sowie Bußgeldern zu rechnen.“

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