Stadt erlässt Allgemeinverfügung
Im Rahmen des aktuellen Geflügelpestgeschehens bei Wildvögeln in Bayern wurde vergangene Woche aufgrund der Risikobewertung an den Fundstellen positiver Wildvögel lokal begrenzte Aufstallungsgebote entlang der betroffenen Gewässer erlassen. Die aktuellen Befunde lassen befürchten, dass es sich in Bayern nicht nur um ein lokal begrenztes Geschehen an den größeren südbayerischen Seen handelt. Aus diesem Grund hält das Bayerische Staatsministerium für ganz Bayern für notwendig. Außerdem gelten erhöhte Sicherheits- und Hygienestandards in und um die Ställe.
Die Stadt Passau hat deshalb heute ein Aufstallungsgebot im Rahmen einer Allgemeinverfügung insbesondere mit folgenden Regelungen erlassen:
- Alle Tierhalter (private und gewerbliche), die Geflügel in der Stadt Passau halten, haben das Geflügel aufzustallen.
- Zum Geflügel zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.
- Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung).
- Alle Geflügehalter im Gebiet der Stadt Passau, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Landratsamt Passau – Veterinärwesen -, Passauer Str. 39, 94121 Salzweg, Tel. 0851 397 610, Telefax 0851 397 613 oder Email: veterinaerwesen@landkreis-passau.de, anzuzeigen.
- Geflügelbörsen und Geflügelmärkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind verboten.
Für Fragen zum Thema steht das Ordnungsamt der Stadt Passau unter der Telefonnummer 0851 396 385 bzw. das auch für die Stadt Passau zuständige Veterinäramt des Landkreises Passau unter der Telefonnummer 0851 397 610 nur zur Verfügung.
Die Allgemeinverfügung wird (heute) im Amtsblatt bekannt gemacht. Wer dem Gebot nicht Folge leistet, kann mit einer Geldbuße belegt werden.