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Donnerstag, April 25, 2024

„Es hat gekracht – was nun?“

Lesestoff

Vortrag zu rechtlichen Grundlagen beim ACE-Kreisverband Passau

Ein Moment der Unachtsamkeit und schon ist es passiert: ein Verkehrsunfall. Egal ob selbst- oder unverschuldet – in so einer Situation dominiert zunächst der Schrecken. Damit die Mitglieder des Auto Club Europa e.V. im Landkreis Passau bei einem Unfall dennoch bestens vorbereitet sind, lud der Kreisverband den Passauer Rechtsanwalt Dr. Chrysant Fischer ein. Er stellte die rechtlichen und versicherungstechnischen Grundlagen dar.

Um bei einem Zusammenprall im ruhenden Verkehr, also z.B. auf Parkplätzen, nicht wegen Fahrerflucht belangt zu werden, müsse man die gesetzliche Wartepflicht von 30-90 Minuten einhalten, erklärt der Rechtsexperte und fügt an: “Kommt in dieser Zeit niemand vorbei, muss die Polizei informiert werden.“ Eigene Adresse und Anschrift von eventuell dritten Personen am Unfallort sollten Sie dazu bereithalten. Generell gilt: Vor- und Zuname des Unfallgegners und gegebenenfalls dritten Personen notieren, ebenso wie KFZ-Kennzeichen und Haftpflichtversicherung.
Ab einer Schadenshöhe von 750 Euro kann ein Sachverständiger eingeschaltet werden. Dieser stellt die Höhe des Schadens und der Wertminderung, die Reparaturdauer sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges nach dem Unfall fest.

Großes Interesse zeigten die Teilnehmer der Kreisversammlung bei der Frage nach Reparatur oder Weiterveräußerung. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens empfehle es sich oftmals – gerade bei neueren Fahrzeugen – den Schaden reparieren zu lassen und die Wertminderung zu erhalten, so Fischer. Er verweist dabei auf die Beratung eines Rechtsanwalts. Zudem warnt Fischer vor der Kostenfalle “Restwert“. Denn diesbezügliche Angebote der gegnerischen Haftpflichtversicherung würden meist deutlich höher als der vom Gutachter festgestellte Betrag liegen. Wird dies nicht angenommen, drohe Kürzung der Schadenersatzforderung. Sonderfälle liegen bei Leasing und Finanzierung vor. Hier muss der Leasing- oder Darlehensgeber zwingend hinzugezogen werden.

Abschließend informierte Rechtsanwalt Dr. Chrysant Fischer über das Punktesystem. Zu unterscheiden seien drei Arten von Verkehrsverstößen: grobe Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h (1 Punkt), schwere Ordnungswidrigkeiten wie Rotlichtverstöße und Fahrerflucht bei einem Schaden von bis zu 1.500 Euro (2 Punkte) und Straftaten mit Führerscheinentzug wie Fahrerflucht mit höherem Schaden (3 Punkte). Je nach Art des Verstoßes gelten unterschiedliche Tilgungsfristen, so der Rechtsexperte.

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