3.6 C
Hutthurm
Samstag, April 27, 2024

Biberschäden: Regierungsfraktionen setzen höhere Entschädigung durch

Lesestoff

MdL Eibl: Durch die Aufstockung des Fonds können nun endlich durch den Biber entstandene Schäden zu einem möglichst hohen Anteil ausgeglichen werden.

Grundeigentümer und Landnutzer, bei denen der Biber Schäden verursacht, wird diese Nachricht freuen: Der Ausgleichsfonds für Biberschäden wird ab dem Jahr 2021 um 100.000 Euro auf 550.000 Euro erhöht. Die bisherige Summe von 450.000 Euro deckte bei weitem nicht die Schäden von Bibern ab. Hier lag die Ausgleichsquote bei gerade mal 67,5 %. „Dies genügt nicht, um die Akzeptanz des Bibers bei Landeigentümern und Nutzern zu erreichen.“, so Manfred Eibl, Landtagsabgeordneter der FREIEN WÄHLER Landtagsfraktion aus Perlesreut. „Durch die Aufstockung kann die Ausgleichsquote – je nach Schadenhöhe – auf bis zu 80 % angehoben werden.“, erklärt Eibl weiter.

Die Fraktionen von FREIEN WÄHLERN und CSU haben gemeinsam den Weg für eine höhere Entschädigungen freigemacht. Dies sei der absolut richtige und notwendige Schritt für die Betroffenen, erklärt Benno Zierer, umweltpolitischer Sprecher der FREIE WÄHLER Landtagsfraktion.

Auch Eric Beißwenger, umweltpolitischer Sprecher der CSU-Fraktion, betont die Wichtigkeit dieses gefundenen Kompromisses: „Um den Biber nachhaltig zu schützen, müssen wir dafür Sorge tragen, dass Landwirte nicht auf ihren Schäden sitzen bleiben. Insofern ist dieser Schadensausgleich neben Beratung und Prävention im Bibermanagement sehr wichtig.“

Der Biberbestand in Bayern wird auf über 22.000 Tiere geschätzt. Die Verbreitung des Nagetiers führt zwangsläufig zu Konflikten mit Grundeigentümern und Landnutzern, bei denen der Biber Schäden verursacht – zum Beispiel durch das Fällen alter Bäume, Unterhöhlen von Dämmen und Wegen oder der Überflutung von Bächen.

Kommt es trotz Präventionsmaßnahmen zu Schäden durch den Biber, können unter bestimmten Voraussetzungen durch freiwillige finanzielle Leistungen des Freistaats Bayern bis zu 100 % des anerkannten Schadens ausgeglichen werden. Zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde (KVB). Ausgeglichen werden u. a. Fraß- und Vernässungsschäden an landwirtschaftlichen Kulturen, Flurschäden, z. B. durch Uferabbruch, Maschinenschäden in der Landwirtschaft, Schäden an Teichanlagen Fischzucht sowie forstwirtschaftliche Schäden, sofern der Schaden höher als 50 €, aber weniger als 30.000 € (Obergrenze) in der jährlichen Summe beträgt.

- Werbung-

More articles

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

- Anzeige -

Letzte Beiträge