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Mittwoch, April 17, 2024

Was tun, wenn die Pflegeeinrichtung schließt?

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Corona-Pandemie verunsichert Verbraucher*innen

Große Sorgen bereitet Familien in der Corona-Pandemie die Schließung von Pflegeeinrichtungen, ein Wegfall der ausländischen Betreuungskräfte oder auch die Kürzung des Leistungsspektrums des Pflegedienstes. Innerhalb kurzer Zeit sehen sich Angehörige gezwungen, die Versorgung und Betreuung der pflegebedürftigen Verwandten komplett neu zu organisieren.

Die Aufnahme in eine stationäre Betreuung ist mit einer 14 tägigen Quarantäne verbunden, häufig besteht sogar ein genereller Aufnahmestopp bei Pflegeheimen. Wird die Pflege in der häuslichen Umgebung fortgeführt, bleibt in diesen Tagen meist nur die Übernahme in Eigenregie. Kurzfristig bringt das Arbeiten im Homeoffice Erleichterung, doch nicht jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, seine Tätigkeit zuhause auszuüben.

„Verbraucher*innen sind berechtigt, beim Arbeitgeber eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu maximal zehn Arbeitstagen zu beantragen“, erklärt Markus Steiner, Finanzreferent beim VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) in Passau. Voraussetzung für die Freistellung ist, dass für den pflegebedürftigen nahen Angehörigen ein genehmigter Pflegegrad vorliegt. „Wenn der Arbeitgeber für diese Zeit keine Lohnfortzahlung gewährt, ist es möglich, bei der Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen. Fordern Sie diese Leistung, die 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts beträgt, am besten unverzüglich bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen ein“ so der Experte.

Falls eine längere Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung für die Betreuung von Pflegebedürftigen notwendig sind, können Betroffene beim Arbeitgeber eine Pflegezeit für bis zu sechs Monaten beantragen.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem VSB-Tipp:
https://www.verbraucherservice-bayern.de/themen/finanzen/rechtzeitig-fuer-den-pflegefallvorsorgen

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