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Freitag, Oktober 4, 2024

Stadt Passau erlässt eigene Allgemeinverfügung für öffentliche Versammlungen

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Für Samstag, 16.05.2020 vier Demonstrationen in der Passauer Innenstadt angemeldet

Verletzung des Mindestabstand wird ab sofort mit Bußgeld in Höhe von 500 Euro geahndet

In mehreren Städten Bayerns hatten am Wochenende des 09./10.05.2020 tausende Menschen gegen die ihrer Meinung nach zu strikten Regulierungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie protestiert. In München und Nürnberg haben sich deutlich mehr Menschen zusammengefunden als angemeldet, Abstands- und andere Regeln zum Corona-Schutz wurden nicht mehr eingehalten. Unbeteiligte Passanten sind von den einigen Demonstranten angegangen, bespuckt oder beschimpft worden. Auch das Demonstrationsgeschehen in Passau am 09.05.2020 im Klostergarten hat gezeigt, dass mit Demonstrationen in Corona-Zeiten seitens des Versammlungsleiters und der Teilnehmer oftmals nicht verantwortungsbewusst umgegangen wird.

Oberbürgermeister Jürgen Dupper: „Die Vorkommnisse vergangenen Samstag haben gezeigt, dass manche Demonstranten es vorsätzlich in Kauf nehmen, andere – vor allem auch unbeteiligte Passanten – zu gefährden. Das wollen und werden wir in dieser Form nicht mehr tolerieren. Das Recht auf Versammlungsfreiheit lässt uns nur überschaubare Möglichkeiten, die Dinge zu regeln. Mit dem Festschreiben konkreter Flächen und eines verbindlichen Mindestabstands verbunden mit einem Bußgeld von 500 Euro bei Zuwiderhandlungen haben wir der Polizei aber gute Instrumente an die Hand gegeben, die Demonstrationen in geregeltere Bahnen zu lenken.“

Die Stadt Passau hat beschlossen, eine Allgemeinverfügung für öffentliche Versammlungen zu erlassen, die einerseits der Versammlungsfreiheit und andererseits dem Grundrecht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit gerecht wird.

Hier die wichtigsten Punkte:

  • Zusätzlich zur Anforderung, zwischen allen Teilnehmern grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, muss strikt und jederzeit ein Mindestabstand von 1 m gewahrt werden, bei gefährdeten Versammlungen wird dies auf 1,50 m erhöht. Insbesondere ist jeder Körperkontakt mit Versammlungsteilnehmern oder Dritten verboten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro verhängt werden .Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Teilnehmer gegen das Kontaktverbot (Mindestabstand) verstößt.
  • Für vier Bereiche der Innenstadt wurden nutzbare Bereiche und Höchstteilnehmerzahlen entsprechend den zur Verfügung stehenden Flächen festgelegt, die die Einhaltung des Mindestabstands gewährleisten und ein Passieren von unbeteiligten Dritten ermöglichen (siehe beigefügte Pläne):

    – Ludwigsplatz (vor VR-Bank)
    – Klostergarten
    – Domplatz
    – Residenzplatz
  • Der festgelegte Bereich darf für die Dauer der Versammlung nicht verlassen werden; dies gilt nicht, sofern ein Teilnehmer die Versammlung endgültig verlassen will oder sonstige triftige Gründe bestehen und die Versammlung auf direktem Wege verlassen wird.

Die Stadt bedauert, dass keine rechtliche Möglichkeit an die Hand gegeben wurde, die Teilnehmerzahl von vorneherein zum Beispiel auf 50 Personen zu beschränken.

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