Die Stadtverwaltung Passau informiert: Widerspruchsmöglichkeiten im Überblick
Passau. Wie bisher haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßige oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben. In regelmäßigen Abständen informiert die Stadt Passau daher über diese Möglichkeit.
Folgende Widerspruchsmöglichkeiten gibt es
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
Die Meldebehörden übermitteln Daten Familienangehöriger, die nicht derselben oder in keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sind, an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften der anderen Familienangehörigen. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
- Familienname
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 BMG)
Die Meldebehörden erteilen auf Anfrage Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG)
Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen. Altersjubiläen sind der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Der Widerspruch eines Ehegatten wirkt auch für den anderen Ehegatten.
Widerspruch gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 5 BMG)
Die Meldebehörden übermitteln auf Anfrage Adressbuchverlagen Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die Eintragung einer Übermittlungssperre kann durch persönliche Antragstellung im Bürgerbüro Rathaus, Altes Rathaus, Rathausplatz 2, Zi. 108 oder im Bürgerbüro Passavia, Erdgeschoß, Vornholzstraße 40 erfolgen. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss dabei ihre/seine Identität nachweisen. Dies kann durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis oder Reisepass) erfolgen.
Zudem kann die Übermittlungssperre direkt über das Bürgerserviceportal der Stadt Passau unter www.buergerserviceportal.de/bayern/passau beantragt werden.
Die nach bisherigem Meldegesetz bereits eingetragenen, schutzumfanggleichen Übermittlungssperren bleiben bestehen, so dass in diesem Fall kein Handlungsbedarf besteht. Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, wird die Stadt Passau die genannten Daten gegebenenfalls weitergeben.