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Donnerstag, April 25, 2024

Party – aber sicher! Wissenswertes für junge Partygänger, Eltern und Veranstalter

Lesestoff

Die Faschingssaison steht vor der Tür und damit auch zahlreiche Partys, Feste und Tanzveranstaltungen. Zu den Kernaufgaben der örtlichen Jugendhilfe gehört auch der “Erzieherische Kinder- und Jugendschutz“, der von Thomas Seidl, Leitung Amt für Kinder und Familie und Martina Kirchpfening, Kommunale Jugendarbeit am Landratsamt Freyung-Grafenau, nun aus aktuellem “Faschingsanlass“ thematisiert wird.

Der gesetzliche Jugendschutz regelt zum Beispiel die Abgabe von alkoholischen Getränken an Minderjährige. Die Abgabe von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken an Jugendliche unter 18 Jahren – dazu gehören auch die beliebten süßen und schnapshaltigen “Softdrinks“ – ist verboten. Nur Bier und Wein sind ab 16 Jahre erlaubt.

Immer wieder kommt es trotz gesetzlicher Regelungen zu Alkoholmissbrauch und Alkoholexzessen von Jugendlichen. Flatrate- und Rauschtrinken stehen aber weiterhin nicht nur bei Jugendlichen hoch im Kurs.

Zuständig für den Jugendschutz im Landkreis Freyung-Grafenau: Thomas Seidl, Leitung Amt für Kinder und Familie; und Martina Kirchpfening, Kommunale Jugendarbeit am Landratsamt Freyung-Grafenau (Foto: Landratsamt FRG)

 

Der Aufenthalt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ist ebenfalls gesetzlich geregelt. So dürfen Jugendliche unter 16 Jahren überhaupt nur in Begleitung einer erwachsenen Person teilnehmen. Diese Person muss entweder erziehungsberechtigt oder nachweislich “erziehungs-beauftragt“ sein. Jugendliche, die bereits 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen teilnehmen, aber nur bis 24.00 Uhr; darüber hinaus wiederum nur mit einer Begleitperson.

Diese Regelungen dienen dem Schutz der Jugendlichen und es ist daher umso wichtiger, dass Kontroll- und Schutzmaßnahmen von Seiten der Veranstalter ernst genommen und durchgeführt werden. Es gibt einige Möglichkeiten hier wirksame Kontrolle auszuüben:

Alle Gäste sollen nur nach Vorzeigen eines amtlichen Ausweises eingelassen werden und Minderjährige können zum Beispiel durch Stempel oder farbige Armbänder – kombiniert mit Geldpfand, das sie beim Verlassen der Veranstaltung um 24.00 Uhr zurück erhalten – gekennzeichnet werden. Dies erleichtert dem zuständigen Aufsichtspersonal während der Veranstaltung die Übersicht über Minderjährige, die um 24.00 Uhr die Tanzveranstaltung verlas-sen müssen. Es erleichtert zudem dem Bedien- und Thekenpersonal die Alterskontrolle beim Ausschank der alkoholischen Getränke. Es versteht sich von selbst, dass als Ausschankpersonal nur Erwachsene eingesetzt werden sollen, die für diese Tätigkeit geschult und geeignet sind.

Der Veranstalter ist verpflichtet, zusätzlich zu den ordnungsrechtlichen Vorgaben auch die Jugendschutzbestimmungen konsequent einzuhalten und steht bei festgestellten Verstößen dafür gerade. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz werden im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit einem Bußgeld geahndet.
Damit es jedoch gar nicht erst soweit kommen muss, möchte das Amt für Kinder und Familie die Veranstalter in ihrer Rolle unterstützend beraten und stellt Informationsmaterial für Gemeinden, Vereine und andere Veranstalter zur Verfügung. In den kommenden Tagen versendet das Amt für Kinder und Familie Informationsmaterial an die Gemeindeverwaltungen im Landkreis zur Verteilung an Veranstalter und Jugendliche. Jugendliche erhalten beim Besuch einer entsprechenden Veranstaltung einen Schulferienkalender im Scheckkartenformat mit Tipps zum sicheren Feiern.

Auch die Jugendlichen sollten sich der Bedeutung von Alkoholmissbrauch und anderen Gefahren bewusst sein und trotz Fasching und Feierlaune darauf achten, dass sie die Partyzeit ohne Schaden und Leiden überstehen. Besonders junge Volljährige sollen darauf achten, dass sie Minderjährige nicht zum Alkoholtrinken animieren oder gar für diese Alkohol besorgen – und nicht nur, weil es verboten ist! Auch das beliebte “Vorglühen“ kann fatale Folgen haben. Die Veranstalter sind deshalb angehalten, bereits am Einlass merklich alkoholisierten Personen den Zugang zur Veranstaltung zu verwehren – denn dann ist die Party schon vorbei, bevor sie überhaupt angefangen hat.
Und nicht nur jugendliche Partygänger sollten darauf achten, beim wilden und naturgemäß schweißtreibenden Tanzen auch “alkoholfreie“ Getränke zu sich zu nehmen. Dabei geht nun der Appell in Richtung der Veranstalter, mindestens ein alkoholfreies Getränk, z. B. Sprudelwasser oder Apfelschorle, deutlich günstiger anzubieten als alkoholische Getränke.

Wir freuen uns, wenn im Fasching 2017 alle lustig, friedlich und vergnüglich feiern, aber sicher!?

Für weitere Fragen rund um den (präventiven) Jugendschutz steht die Kreisjugendpflegerin im Amt für Kinder und Familie, Martina Kirchpfening, Tel.: 08551 57 269, E-Mail: martina.kirchpfening@lra.landkreis-frg.de, als Ansprechpartnerin zur Verfügung.

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