6.3 C
Hutthurm
Mittwoch, April 24, 2024

Aktuelles BGH-Urteil zu Prämiensparverträgen

Lesestoff

Verbraucherinnen und Verbraucher benötigen weiterhin Geduld

Das lang ersehnte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Oktober 2021 (Az. XI ZR 234/20) stärkt zwar die Position von Prämiensparerinnen und -sparer, bringt allerdings laut VerbraucherService Bayern noch nicht den entscheidenden Durchbruch. Hintergrund war eine Klage gegen die Sparkasse Leipzig wegen vermeintlich falscher Zinsanpassungsklauseln in den Prämiensparverträgen und dem damit verbundenen Referenzzinssatz für die Höhe der Grundverzinsung dieser langlaufenden Verträge.

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass die Sparkasse für die Berechnung der Grundverzinsung einen Referenzzinssatz heranziehen müsse, der sich an langfristigen Anlagen orientiert. Welche Zinsreihe der Bundesbank nun die richtige für die Berechnung der Zinsen ist, legte der BGH aber leider nicht fest, sondern verwies diese Entscheidung wieder an die Vorinstanz – das Oberlandesgericht Dresden zurück.

„Wir haben uns mit dem gestrigen Urteil erhofft, dass der BGH nun endlich Klarheit in Bezug auf den korrekten Referenzzinssatz schafft, damit Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber den Kreditinstituten klar bezifferbare Zinsforderungen stellen können“, kommentiert Markus Latta, Fachteamleiter für Finanzdienstleistungen beim VSB (VerbraucherService Bayern). Dennoch ist dieses Urteil eine gute Nachricht für die betroffenen Sparerinnen und Sparer – nicht nur von der Sparkasse Leipzig – denn solche oder ähnliche Zinsanpassungsklauseln haben fast alle Sparkassen in ihrer Prämiensparverträge aufgenommen. „Somit zeichnet sich immer mehr ab, dass den Kundinnen und Kunden eine nicht zu unterschätzende Zinsnachzahlung zusteht und das auch für bereits von der Sparkasse gekündigte Verträge“, so Latta weiter.

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich noch in Geduld üben, bis das Oberlandesgericht Dresden ein erneutes Urteil gefällt hat. Allerdings sollten sie laut dem Verbraucherverband bei bereits gekündigten Verträgen die Verjährungsfrist von drei Jahren bezüglich ihrer Ansprüche nicht aus den Augen verlieren.

- Werbung-

More articles

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

- Anzeige -

Letzte Beiträge