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Donnerstag, April 25, 2024

Neue Anwendungshinweise für überbreite selbstfahrende Arbeitsmaschinen auf dem Prüfstand

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Die Anwendungshinweise für die Erlaubnis nach § 29 StVO für überbreite selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) sollen durch die Staatsregierung auf ihre Praxistauglichkeit überprüft werden. Das forderten Mitglieder der bayerischen CSU- und FREIE WÄHLER-Landtagsfraktionen in einem Antrag.

Diesem wurde nun stattgegeben. Besonderes Augenmerk liegt hier darauf, ob das Begleitfahrzeug entfallen kann. Ebenso sollte überprüft werden, wie die Erteilung von Erlaubnissen an Händler und Werkstätten von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen für Überführung, Vorführung und Zurverfügungstellung von Ersatzmaschinen ermöglicht werden kann.

Zum 1. Januar 2020 stellte das Staatsministerium des Innern, für Integration und Sport neue Anwendungshinweise für die Erlaubnis nach § 29 StVO für überbreite selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) in der Land- und Forstwirtschaft vor. Dies beinhaltete für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Fahrzeugbreite von mehr als 3,00 Meter bis 3,50 Meter die Möglichkeit, eine flächendeckende Dauererlaubnis nach § 29 StVO mit bayernweiter Gültigkeit zu erhalten, wenn diese eine Genehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) und die Kennzeichnung mit Bayernpaket vorweisen. Allerdings verpflichtet die Neuregelung die Maschinenbetreiber nun zu einem privaten Begleitfahrzeug (BF-lof), auf das nur unter günstigen Verkehrsbedingungen verzichtet werden kann. Vor allem diese künftig erforderliche Nutzung eines Begleitfahrzeugs zur Absicherung nach vorne stellt die Landwirte vor eine enorme Herausforderung, insbesondere bei der Getreide- und Maisernte, da diese Verpflichtung nicht praktikabel ist. Die kleinstrukturierte Landwirtschaft in weiten Teilen Bayerns zwingt die Maschinenbetreiber dazu, mit-unter stündlich neue Flächen anzufahren. Daher sollte der Erlass nochmal auf eine praxisgerechte Lösung hin überprüft werden.

Erschwerend kommt hinzu, dass Händler und Werkstätten kaum Erlaubnisse nach § 29 StVO bekommen, um selbstfahrende Arbeitsmaschinen unbürokratisch überführen zu können. Wenn Maschinen während der Ernte plötzlich ausfallen, ist es ebenso nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich, kurzfristig Ersatzmaschinen vor Ort zu bringen. Der Weg, die Großgeräte mittels Tieflader an den Einsatzort zu bringen, ist nicht nur zeit- und kostenaufwändig, er ist im ländlichen Raum oftmals allein aufgrund der Straßensituation unmöglich. Aufgrund der geringen Stückzahlen im Großmaschinenbereich wird keine zusätzliche Verkehrsbehinderung stattfinden. Die Erteilung einer begrenzten Erlaubnis an Händler und Werkstätten mit ausreichender Absicherung der Maschinen für die genannten Einsatzzwecke wäre gerade für die klein-strukturierte Landwirtschaft in Bayern äußerst hilfreich. Auch für diesen Aspekt sollte eine praxisgerechte Umsetzung angestrebt werden.

Der Perlesreuter Landtagsabgeordnete Manfred Eibl kennt die Problematik nur allzu gut. Er lebt in einer landwirtschaftsintensiven Region, in der nicht selten selbstfahrende Arbeitsmaschinen auf den Straßen unterwegs sind. „Angesichts des hohen Verkehrsaufkommens durch die schwache Verkehrsinfrastruktur im Bayerischen Wald wäre ein verpflichtendes Begleitfahrzeug nicht nur für die Landwirte ein kaum zu bewältigender Aufwand. Auch das Verkehrsaufkommen wird dadurch erhöht.“, so Eibl. „Wichtig wäre es, Landwirte diesbezüglich zu entlasten und in die Infrastruktur zu investieren.“

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