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Mittwoch, April 24, 2024

Schrittweise Erleichterungen bei den beschlossenen Maßnahmen in der Corona- Pandemie

Lesestoff

Stadt Passau begrüßt die von der Staatregierung verkündeten Lockerungen:
Allgemeine Ausgangsbeschränkung entfällt / Erleichterungen bei Besuchsverbot in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Altenheimen / Maßvolle Öffnung bei Hotellerie und Gastronomie

Oberbürgermeister Jürgen Dupper:
„Ich begrüße es sehr, dass nach den erfolgten gemeinschaftlichen Anstrengungen gegen die Verbreitung des Corona-Virus jetzt das Leben wieder langsam in geregelte Bahnen zurückgeführt wird. Den Bürgerinnen und Bürgern danke ich für die Disziplin und das Verständnis für die bislang notwendigen Maßnahmen. Zum aktuellen Zeitpunkt halte ich es für richtig, dass Bayern vorsichtig und schrittweise Erleichterungen einführt. Es ist schön, dass auf diese Weise wieder ein Stück Normalität für Familien, den Handel und die Gastronomie gewonnen werden kann.“

Für das Stadtgebiet Passau sind auch die letzten Tage keine neuen Corona-Infektionen zu verzeichnen. Die Gesamtzahl liegt nach wie vor bei 125. Von den bisherigen Gesamtinfizierten sind insgesamt 102 Personen wieder genesen. 19 Personen sind bisher verstorben. Im Klinikum Passau werden aktuell 11 COVID-19-Patienten behandelt. 3 davon befinden sich auf der Intensivstation, 2 Patienten müssen beatmet werden.

Als erste Maßnahme im Rahmen der nun möglichen Lockerungen sind ab morgen wieder alle Kinderspielplätze im Stadtgebiet Passau geöffnet. Die geltenden Abstandsregeln sind selbstverständlich einzuhalten.
Der städtische Bauhof hat bereits vor einer Woche mit den Mäharbeiten begonnen, Zug um Zug werde nun alle Spielplätze abgearbeitet.

Für das weitere Vorgehen hat die Staatsregierung die nachfolgenden Eckpunkte beschlossen (Auszug aus der Presseerklärung der Staatsregierung vom 05.05.2020):

1. Ausgangsbeschränkung

Mit Wirkung ab dem 6. Mai 2020 entfällt die allgemeine Ausgangsbeschränkung. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten fort. Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben verboten.

Es ist künftig erlaubt, neben einer weiteren Person auch die engere Familie, d.h. neben Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch Verwandte in gerader Linie und Geschwister zu treffen oder zu besuchen.

2. Unterricht an Schulen

Bei der Entscheidung, Unterricht an Schulen wieder zuzulassen, gilt das Primat des Infektionsschutzes. Bisher haben in einem ersten Schritt die bayerischen Schulen am 27. April 2020 den Unterrichtsbetrieb allein für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen wieder aufgenommen. Dabei wurden nur wenige Schülerinnen und Schüler einbezogen, um die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens abzuwarten und den Schulen Gelegenheit zu geben, Erfahrungen zu sammeln.
Auf dieser Grundlage soll eine weitere schrittweise Ausweitung des Präsenzunterrichts erfolgen.

Für die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts werden folgende Zeitpunkte angestrebt:

o Ab 11. Mai soll der Präsenzunterricht für die „Vorabschlussklassen“ der weiterführenden Schulen (Gymnasium: 11. Klasse / Realschule: 9. Klasse / Mittelschule 8. Klasse) sowie für die 4. Klasse Grundschule beginnen.
o Ab dem 18. Mai soll der Präsenzunterricht beginnen für
Grundschule: 1. Klasse;
Mittelschule: 5. Klasse;
Realschule: 5. und 6. Klasse;
Gymnasium: 5. und 6. Klasse;
o Nach den Pfingstferien ist Ziel die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für alle weiteren Jahrgangsstufen im wöchentlichen Wechsel.

· Das Abstandsgebot kann in den Klassenräumen am besten durch geteilte Lerngruppen umgesetzt werden. Dazu ist – je nach konkreter Situation vor Ort – in aller Regel ein gestaffelter Unterrichtsbetrieb im wöchentlichen Wechsel der Gruppen (d. h. im wöchentlichen Wechsel zwischen Präsenzunterricht und Unterricht zuhause) anzustreben.

· Wochenenden und Ferien bleiben unangetastet.

3. Kindertagesbetreuung

Auch bei einem schrittweisen Hochfahren der Kindertagesbetreuung steht im Vordergrund, feste, kleine Gruppen zu bilden. Nur so können Infektionswege nachverfolgt und durch Quarantänemaßnahmen unterbrochen werden. Auf dem Weg zum „Hochfahren“ sollte deshalb der Kreis der betreuten Kinder behutsam und schrittweise erweitert werden.

In einem ersten Schritt können folgende Ausweitungen in Richtung eines erweiterten Notbetriebes erfolgen:
· Öffnung der Tagespflege: In der Tagespflege werden maximal 5 fremde Kinder gleichzeitig betreut. Die Großtagespflege bleibt vorerst geschlossen.
· Öffnung von Waldkindergärten
· Betreuung von Kindern mit besonderem erzieherischem Bedarf (§ 27 SGB VIII) und Kindern mit Förderbedarfen.
· Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung
· Betreuung von Hortkindern der 4. Klasse
· Betreuung von Kindern studierender Alleinerziehender.

Außerdem sollte privat organisierte, nachbarschaftliche oder familiäre, wechselseitige Kinderbetreuung in festen Kleingruppen ermöglicht werden. Das könnte für viele Familien eine Hilfestellung bzw. Erleichterung bei der Bewältigung der coronabedingten Herausforderungen bei der Kinderbetreuung sein und die dringendsten Bedarfe von Familien abfedern, deren Kinder nicht/noch nicht in Kita oder Schule gehen können.

In einem weiteren Schritt könnte mit der Aufnahme der Vorschulkinder eine Ausweitung in Richtung eines eingeschränkten Regelbetriebes erfolgen. Zwischen den einzelnen Schritten sollten zunächst mindestens zwei Wochen liegen.
Die Notbetreuung soll in den Pfingst- und Sommerferien sichergestellt werden.

4. Besuchsverbot in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen usw.

Mit Wirkung ab dem 9. Mai wird das bestehende Besuchsverbot in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen, Intensivpflege-WGs, Altenheimen und Seniorenresidenzen sowie stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gelockert. Voraussetzung ist die strikte Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen.
Möglich ist dann der Besuch einer festen, registrierten Kontaktperson oder eines Familienmitgliedes mit fester Besuchszeit, der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m und der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Besucher und besuchte Person.
Die Einrichtungen haben Schutz- und Hygienekonzepte (insbesondere hinsichtlich Vorkehrungen zu kontrolliertem Zugang, Besuchszonen und Besucherräume) vorzulegen. Für Personal und Bewohnern bzw. Patienten sind regelmäßige Testungen sicherzustellen.

5. Handels- und Dienstleistungsbetriebe

Ab dem 11. Mai 2020 ist die Öffnung aller Handels- und Dienstleistungsbetriebe (Groß- und Einzelhandel mit Kundenverkehr) unter Auflagen (z. B. Maskenpflicht) erlaubt. Die bislang geltende Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von 800 qm wird aufgehoben.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 Verkaufsfläche. Der Betreiber hat ein Schutz,- Hygiene- und Parkplatzkonzept auszuarbeiten.

Auch Einkaufszentren können unter Beachtung besonderer Auflagen wieder öffnen.

6. Gastronomie, Hotellerie, Tourismus

Eine schrittweise Öffnung der Gastronomie, Hotellerie und des Tourismus wird angestrebt. Für alle denkbaren Schritte gelten strenge Auflagen, die insbesondere die
· Einschränkung von Öffnungszeiten,
· Ausarbeitung von Hygiene-Konzepten durch die Betriebe,

· Begrenzung von Gästezahlen,
· Sicherstellung von Abstand (Einlass/Ausgang separat, Reservierungspflicht)

umfassen.

Die Gastronomie darf schrittweise ab 18. Mai 2020 geöffnet werden zunächst im Außenbereich (z.B. Biergärten), Speisegaststätten im Innenbereich ab 25. Mai 2020.
Das Pfingstwochenende (30. Mai) ist der Zeitpunkt für eine mögliche Öffnung von Hotels (inkl. Ferienwohnungen und Camping) und weiterer Angebote im Tourismus, z. B.: Schlösser, Seenschifffahrt und Freizeitparks. Für die Öffnung von Hotels gelten strenge Auflagen, die insbesondere umfassen

· keine Öffnung von Angeboten mit gemeinschaftlicher Nutzung innerhalb von Hotels, insbesondere Wellness, Schwimmbad,
· Verpflichtendes Hygieneschutzkonzept wie in der Gastronomie,
· Verpflegung nur mit Abstand und begrenztem Einlass.

7. Ab 6. Mai werden Spielplätze (keine Bolzplätze) wieder geöffnet.

8. Sport

Kontaktfreier Individualsport mit Abstand (z.B. Tennis, Leichtathletik, Golf, Segeln, Reiten (auch in der Halle) oder Flugsport) wird ab 11. Mai wieder zugelassen.

9. Am 11. Mai können auch folgende Einrichtungen und Betriebe wieder geöffnet werden:

· Bibliotheken, Museen, Galerien, Ausstellungen
mit Auflagen (20 qm-Regel, Abstand, kein Gastronomiebetrieb)
· Fahrschulen mit Auflagen (Theorie: Abstand, Praxis: Mund-Nasen-Schutz) · Musikschulen mit Auflagen (Einzelunterricht, auch zu Hause, Abstand).

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