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Donnerstag, März 28, 2024

Betretungsverbot für die Marienbrücke an Silvester

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Verordnung ist mit Verfassung vereinbar

Der Passauer Stadtrat hat im letzten Jahr in Bezug auf die jährlich stattfindende unorganisierte Silvesterfeier auf der Marienbrücke den Erlass einer sicherheitsrechtlichen Verordnung beschlossen. Gegen diese Verordnung war vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Popularklage anhängig. Diese ist nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 29. Oktober 2018 unbegründet. Demnach ist die erlassene Verordnung der Stadt Passau über die Sperrung der Marienbrücke an Silvester mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

Oberbürgermeister Jürgen Dupper: „Die eindeutigen Stellungnahmen der Rettungskräfte und der Polizei zur jährlichen Silvesterfeier auf der Marienbrücke haben uns einen dringenden Handlungsbedarf aufgezeigt. Wir wollen auf gar keinen Fall, dass Feiernde in Gefahr geraten und ein kompletter Stadtteil wieder bis zu drei Stunden nicht erreichbar ist. Dass uns das nun auch vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt wurde ist ein Zeichen dafür, dass es zu den in der Verordnung getroffenen Regelungen keine Alternativlösungen gibt.“

Gemäß der Verordnung ist es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz im Zeitraum vom 31. Dezember ab 23:00 Uhr bis 1. Januar 01:00 Uhr verboten, die Marienbrücke sowie den Bereich der Brückenköpfe Süd und Nord zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren. Zulässig bleibt das zügige Überqueren der Brücke mit Kraftfahrzeugen. In begründeten Fällen können die vor Ort anwesenden Polizeikräfte Ausnahmen für das zügige Überqueren der Brücke zu Fuß oder mit dem Fahrrad zulassen.
Polizeiangaben zufolge versammelten sich bis zum Jahreswechsel 2015 auf 2016 jährlich bis zu 3.000 Teilnehmer in der Silvesternacht auf der Marienbrücke. Mitgebrachte Feuerwerkskörper und Böller wurden gewöhnlich auch innerhalb der Menschenmenge gezündet. Daraus ergab sich regelmäßig, nicht zuletzt auch durch den Alkoholpegel einzelner Teilnehmer, eine hohe Gefahr für Leben und Gesundheit der sich auf der Brücke aufhaltenden Personen. Bei der Einschätzung des Gefahrenpotentials ist weiter zu berücksichtigen, dass es in einer derart unübersichtlichen und ungeordneten Situation auch aufgrund der beengten Platzverhältnisse auf der Brücke, schnell zu Panikreaktionen kommen kann. Auch die Wasserrettungsorganisationen wiesen regelmäßig darauf hin, dass der Schutz der Teilnehmer auf der Brücke nicht wirksam gewährleistet werden kann. Nicht unerwähnt bleiben dürfen die Beschwerden vieler Bürgerinnen und Bürger aus der Innstadt, dass sie aufgrund der Silvesterfeier auf der Brücke in den Vorjahren in der Zeit zwischen 22.30 Uhr und 2 Uhr nachts regelrecht abgeschnitten waren.

Der Begründung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist zu entnehmen, dass die Stadt Passau beim Erlass der Rechtsverordnung aufgrund sachgerechter Erwägungen davon ausgegangen ist, dass bei den unorganisierten Silvesterfeierlichkeiten auf der Marienbrücke kein bloßer Gefahrenverdacht, sondern eine abstrakte Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer, aber auch der Bewohner des Stadtteils Innstadt gegeben ist.

Die Verordnung der Stadt Passau über die Sperrung der Marienbrücke an Silvester ist am 07.12.2017 in Kraft getreten und kommt auch beim anstehenden Jahreswechsel 2018/2019 wieder zur Anwendung. Im Jahr 2016 wurde das Betretungsverbot für die Marienbrücke mittels einer Allgemeinverfügung ausgesprochen.

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