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Freitag, April 19, 2024

Zug ohne (funktionierende) Toilette ist kein Grund für Schmerzensgeld

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Das ging aber in die Hose! Eine Frau aus Trier forderte von der Bahn Schmerzensgeld, weil eine Toilette auf einer Zugfahrt defekt war und sie sich deshalb eingenässt hat. Das Landgericht Trier hat nun darüber entschieden:

Die Klage der Bahnkundin wurde am Freitag (19.02.2016) abgewiesen. Ein Schmerzensgeld stehe der Frau nicht zu.
Die Klägerin war im Oktober 2014 mit einer Regionalbahn zwischen Koblenz und Trier unterwegs. Dabei musste sie (während der zweistündigen Fahrt) ihren Harndrang unterdrücken, weil die Toilette im Zug defekt war. Nachdem die Frau am Bahnhof in Trier ausgestiegen war, schaffte sie es nicht mehr rechtzeitig auf die dortige Toilette, weshalb das Geschäft in die Hose ging. Deshalb forderte sie Schmerzensgeld.

Das Gericht kam nun zum Schluss, dass sich die Frau bereits in Koblenz hätte erkundigen müssen, ob die Toilette im Zug funktioniert. Zudem habe sie die Möglichkeit gehabt, an einem der vielen Bahnhöfe – entlang der Zugstrecke – auszusteigen, um eine Toilette aufzusuchen. Das sei Bahnreisenden durchaus zumutbar.

Das Urteil ist rechtskräftig. Wobei das Gericht ausdrücklich betonte, dass es sich beim vorliegenden Fall um eine ‚Einzelfallentscheidung‘ handelt. Ebenso sei es bei diesem Prozess nicht darum gegangen zu entscheiden, ob in Regionalbahnen immer eine funktionsfähige Toilette zur Verfügung stehen muss.

Interessant noch; in einem ersten Urteil hatte das Amtsgericht Trier die Deutsche Bahn Regio AG im Juli 2015 zu einem Schmerzensgeld in der Höhe von 200 Euro verdonnert. Nur teilte jetzt das Landgericht diese Ansicht der ersten Instanz nicht.

(Quelle: u.a. tagesschau.de)

 

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