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Donnerstag, April 25, 2024

Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

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Seit gestern (24.11.21) in Kraft: 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Die Bayerische Staatsregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am Dienstag (23.11.) weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen; diese trat nun am Mittwoch, 24. November in Kraft und ersetzt somit die bisherige 14. BayIfSMV – diese neue Verordnung gilt bis und mit 15. Dezember 2021. Darin wird – aufbauend auf den bisher geltenden Maßnahmen – im Wesentlichen folgendes neu geregelt:

Landesweite Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nichtgenesene

Ungeimpfte und Nichtgenesene dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte und Genesene sowie Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind, zählen dabei nicht mit.

Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten nach wie vor als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Ausweitung der 2G-Regelung

2G gilt künftig auch für:

  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Hochschulen
  • außerschuliche Bildung (Musikschulen, Fahrschulen, Volkshochschulen etc.)
  • die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung
  • Bibliotheken und Archive
  • Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen

Davon ausgenommen sind: Groß- und Einzelhandel, medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen, Prüfungen (am 24.11. bereits laufende Prüfungsblöcke bleiben von den Änderungen unberührt), Ungeimpfte 12 bis 17-Jährige, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden: Ihnen bleibt der Zutritt zu 2G übergangsweise bis Ende Dezember zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten, in der Gastronomie und dem Beherbergungswesen möglich.

Zu 2G zugelassen sind ohne Impfung Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate.

Unter anderem in folgenden Bereichen, gilt künftig 2G plus für den Zugang von Anbietern, Veranstaltern, Betreibern, Besuchern, Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen (hier benötigen auch Geimpfte und Genesene zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnelltest):

  • öffentliche und private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten,
  • Sportstätten, praktische Sportausbildung,
  • Kulturbereich (u.a. Theater, Kinos, Museen),
  • Messen, Tagungen, Kongresse, Ausstellungen,
  • Freizeiteinrichtungen (u.a. Bäder, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe, Führungen, Indoorspielplätze, touristischer Bahn- und Reisebusverkehr

Wo 2G plus gilt, finden u.a. folgende ergänzende Regelungen Anwendung:

  • In Gebäuden, geschlossenen Räumlichkeiten, Stadien oder anderweitig kapazitätsbeschränkten Stätten muss ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den einzelnen Plätzen eingehalten werden und dürfen maximal 25 Prozent der Kapazität genutzt werden.
  • Für Messen gilt eine tägliche Besucherobergrenze von 12.500 Personen.

Landesweit gilt außerdem:

  • Für die Gastronomie besteht eine „Sperrstunde“ zwischen 22 Uhr und 5 Uhr.
  • Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sowie Schankwirtschaften (Bars) sind geschlossen.
  • Jahres- und Weihnachtsmärkte sowie Volksfeste sind untersagt.
  • Im Groß- und Einzelhandel gilt eine Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 m2 Ladenfläche.

Schulen

Auch während des Sportunterrichts in geschlossenen Räumen ist künftig Maske zu tragen. An Schulen gilt für die Lehrkräfte eine tägliche Testpflicht. An Schulen, die an Pool-Testungen teilnehmen („Lolli-Tests“), wird ein zusätzlicher Schnelltest am Montagmorgen eingeführt. Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Schulgelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (3G-Regelung).

Kindertagesstätten

Für Kindertagesstätten gilt für die dort Beschäftigten ebenfalls eine tägliche Testpflicht. Dritte dürfen das Gelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (wie in der Schule), außer zur Abgabe oder Abholung der Kinder.

Außerdem ist gleichzeitig eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft getreten, nach der bundesweit die 3G-Regelung in folgenden Bereichen gilt:

  • Am Arbeitsplatz, wenn an der Arbeitsstätte physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.
  • Für Transporte von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte
  • Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie im Flugverkehr für Fahr- bzw. Fluggäste und Kontroll- und Servicepersonal. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler sowie Taxifahrten.
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