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Freitag, April 19, 2024

Ratgeber: Wie kann man sich vor Tachobetrug schützen?

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Rund sechs Millionen Euro Schaden entstehen jährlich nach Expertenberechnungen durch Manipulation des Kilometerstandes bei Gebrauchtwagen. Eigentlich soll die EU-Verordnung 2017/1151 Autokäufer vor dem sogenannten Tachobetrug bewahren. Danach sind seit September 2017 neue Fahrzeugmodelle systematisch gegen Tachomanipulationen zu schützen. Für Neuwagen gilt diese Vorgabe seit September 2018. Doch Automobil-Organisationen wie der ADAC monieren bis heute das Fehlen detaillierter Vorschriften, wie genau dieser Schutz aussehen und wie er gewährleistet werden soll. Dabei stellt sich auch die Frage, ob und wenn ja, wer diese Maßnahmen überprüfen soll.

Dass in dieser Hinsicht nach wie vor erheblicher Handlungsbedarf besteht, haben stichprobenartige Tests des ADAC deutlich gemacht. Danach lassen sich bei zu vielen neuen Autos, die eigentlich ab Werk gegen Manipulation geschützt sein sollten, nach wie vor zu leicht die Tachostände verändern. Möglich machen dies spezielle Geräte zur „Tacho-Justierung“ – so die euphemistische Formulierung der Hersteller. Mit deren elektronischen Instrumenten ist die gewünschte Laufleistung des Fahrzeugs in Sekundenschnelle eingestellt. Denn je weniger ein Auto gefahren ist, desto höher sein Verkaufswert. Nach Berechnungen der Polizei und des ADAC sollen Gebrauchtwagenkäufer auf diese Weise im Schnitt um rund 3000 Euro geprellt werden, die sie für das manipulierte Fahrzeug zu viel bezahlen.

Die Bereitschaft mancher Anbieter zum Betrug beim Autoverkauf durch Tachomanipulation wird auch nicht durch die saftigen Strafen gebremst, die auf das Zurücksetzen des Kilometerstandes stehen. So legt der Paragraph 22 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zum „Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern“ fest, dass, wer den Kilometerstand manipuliert, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe zu rechnen hat. Gleiches gilt auch für den Besitz oder die Herstellung von Software zum Zurückstellen eines Tachos.

Aber es gibt eine Gesetzeslücke, denn der Verkauf dafür geeigneter Geräte ist nicht verboten. Hinzu kommt, dass die Nutzung der im Internet leicht zu bekommenden Manipulationsgeräte ziemlich simpel ist: Man schließt sie einfach im Auto an die Buchse für die Diagnose-Tools an und kann kurz danach den Tachostand des Fahrzeugs beliebig verändern. Dazu muss der Kilometerzähler nicht einmal ausgebaut werden.

Laut ADAC können „handwerklich sauber“ vorgenommene Tachomanipulationen von Werkstätten oder Kfz-Sachverständigen kaum erkannt werden. Gebrauchtwagenkäufer sollten sich daher vor allem auf ihren Verstand verlassen, rät das Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern der HUK Coburg. Zunächst sollte ein Kaufinteressent den Allgemeinzustand des Fahrzeugs mit der angegebenen Kilometerleistung vergleichen. Weist das Auto viele Gebrauchsspuren auf, ist ein geringer Tachostand eher unwahrscheinlich. Auch ein Blick in alle verfügbaren Unterlagen zu dem Auto kann auf Unstimmigkeiten hinweisen. Reparaturrechnungen, TÜV-Berichte, Eintragungen im Insepktionsheft und Ölwechsel-Aufkleber enthalten in der Regel Angaben zum Kilometerstand. Anhand solcher Informationen lässt sich – zumindest in groben Zügen – die Historie eines Fahrzeugs nachvollziehen.

Bei Zweifeln kann es auch hilfreich sein und sofern möglich, Kontakt mit dem oder einem der Vorbesitzer des angebotenen Wagens aufzunehmen und ihn zu dem Kaufobjekt befragen. Eine weitere Chance, Tachobetrügern auf die Spur zu kommene, kann darin bestehen, in der Werkstatt den Fehler- und Wartungsintervall-Speicher auslesen zu lassen. Zeigen sich dabei Fehleinträge, sind diese mit den dazu teilweise protokollierten Kilometerständen im Tacho zu vergleichen.

Und grundsätzlich sollte man sich in den Kaufvereinbarungen nicht mit Angaben wie „Kilometerstand laut Tacho“ oder „Kilometerstand wie abgelesen“ zufriedengeben. Denn solche Aussagen sind weitgehend unverbindlich, wie Experten warnen. Stattdessen empfiehlt es sich, auf einer schriftlichen Angabe zur „tatsächlichen Laufleistung“ im Kaufvertrag zu bestehen. (aum)

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