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Freitag, März 29, 2024

Massenkarambolage Mitte März auf der A9 bei Ingolstadt

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Vereinfachte Schadenregulierung

Mehrere Fahrzeuge waren Mitte März 2021 auf der Autobahn A9 bei Ingolstadt ineinander gekracht. Für die Schadenregulierung bieten die Kfz-Versicherer im GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) den Unfallbeteiligten ein vereinfachtes Verfahren an.

Der Zusammenstoß von vermutlich 44 Fahrzeugen am 19. März 2021 auf der A9 bei Ingolstadt ist von den Kfz-Versicherern als sogenannter Massenunfall eingestuft worden. Damit greift das für solche Fälle vereinfachte Verfahren zur Schadenregulierung, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) am Dienstag mitteilte. Fahrer und Insassen beteiligter Fahrzeuge können sich direkt an den jeweiligen Kfz-Haftpflichtversicherer wenden, um Personen- oder Sachschäden ersetzt zu bekommen.

Schäden werden zu 100 Prozent ersetzt

Das Verfahren zur Schadenregulierung bei Massenunfällen hatte der GDV im November 2015 beschlossen. Ziel ist es, den Beteiligten einer Massenkarambolage rasch und unkompliziert Hilfe zukommen zu lassen. Da die Situation oft unübersichtlich ist und der Unfallhergang nicht eindeutig rekonstruiert werden kann, greifen andere Regeln als bei einem normalen Unfall.

So erhalten beispielsweise auch Versicherte ohne eine Kaskoversicherung die Schäden am eigenen Auto ersetzt. Bei einem normalen Unfall ohne nachweisbaren Verursacher wären diese dagegen ausschließlich über die Kaskoversicherung abgedeckt. Weiterer Vorteil des vereinfachten Regulierungsverfahrens für die Autofahrer: Alle Schäden am Auto werden grundsätzlich zu 100 Prozent von den Kfz-Haftpflichtversicherern übernommen.

Einstufung als Massenunfall an drei Bedingungen geknüpft

Die Einstufung als Massenunfall ist an drei Bedingungen geknüpft, die im aktuellen Fall von der im GDV zuständigen Kommission alle als erfüllt angesehen würden:

  1. Es darf keinen identifizierbaren Unfallverursacher geben
  2. Es müssen mindestens 40 Fahrzeuge beteiligt sein. Ist der Unfallhergang nur schwer nachvollziehbar, etwa wegen der Witterungsverhältnisse, genügen im Ausnahmefall auch 20 Fahrzeuge.
  3. Es besteht ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bei dem Unfallgeschehen.
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