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Freitag, März 29, 2024

Vereinspauschale für Sport- und Schützenvereine

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Innenministerium ändert coronabedingt die Anspruchsvoraussetzungen für 2021

Auf Grund der Corona-Pandemie hat das Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestern weitere Sonderregelungen bezüglich der Vereinspauschale 2021 offiziell den zuständigen Behörden bekanntgegeben.

So werden auch 2021 für die Vereinspauschale die staatlichen Mittel von 20 Mio. Euro auf rund 40 Mio. Euro verdoppelt. Wie bereits im Vorjahr sollen mit dieser Maßnahme die bayerischen Sport- und Schützenvereine in der Corona-Krise ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand schnell und unbürokratisch unterstützt werden.

Um zu verhindern, dass Vereine aufgrund der Corona-Pandemie Nachteile bei der Beantragung der Vereinspauschale erleiden gibt es diese weiteren Erleichterungen:

Für im Jahr 2021 gestellte Anträge auf Vereinspauschale wird auf das Erfordernis eines Jugendanteils i. H. v. 10 % verzichtet, wenn der jeweilige Verein die Voraussetzung im Jahr 2019 (für die Beantragung der Vereinspauschale 2020) noch erfüllt hat.

Sofern ein Verein auch das Mindest-Ist-Aufkommen von 70 % des Soll-Aufkommens aufgrund der Corona-Pandemie nicht erreicht, kann alternativ das Ist-Aufkommen des Jahres 2019 herangezogen werden.

Vor dem Hintergrund von Mitgliederrückgängen können nach dem Günstigkeitsprinzip für die Berechnung der Vereinspauschale 2021 alternativ die zur Gewährung der Vereinspauschale 2020 ermittelten Mitgliedereinheiten herangezogen werden, die durch die Anrechnung der Vereinsmitglieder (Erwachsene und sonstige Mitglieder) erzielt wurden, sofern deren Anzahl höher als bei der aktuellen Antragsprüfung ist.

Ein eigener Antrag für die Überprüfung des Jugendanteils, des Mindest-Ist-Aufkommens oder der Mitgliederzahlen für bereits gestellte Anträge ist nicht erforderlich, dies erfolgt von Amts wegen.

Durch die vorgenannten Änderungen kann sich der Kreis der anspruchsberechtigen Vereine für 2021 erweitern. Daher wird ausnahmsweise die Antragsfrist auf 6. April 2021 (Ausschlussfrist) verlängert.

Die sogenannte Bagatellgrenze von mindestens 500 Mitglieder-Einheiten gilt jedoch weiter.

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