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Donnerstag, Mai 2, 2024

Elektroprüfung muss sein

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Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau informiert!

Ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Anlagen und Betriebsmittel unterliegen einer regelmäßigen Prüfung/Prüffrist.

So steht es in der Unfallverhütungsvorschrift (Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit, VSG) 1.4 der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, § 5, Prüfungen.

Bei ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln und bei elektrischen Anlagen ist eine „Mindestprüffrist“ von vier Jahren genannt.

Kabel, Verlängerungskabel, Anschlussleitungen für Geräte müssen mindestens 1 x jährlich auf „ordnungsgemäßen Zustand“ geprüft werden.

Mittlerweile hat sich herumgesprochen, dass im Schadensfall die Brandversicherer vorerst einen Teil der Schadenssumme zurückhalten, wenn der Nachweis der Elektro-Prüfung nicht erbracht werden kann.

In diesem Zusammenhang ist der Absatz (3) des Paragrafen 5, „Elektroprüfung“ interessant: Er fordert den (schriftlichen) Nachweis der Elektrofachkraft nach Änderung oder Instandsetzung der elektrischen Anlage auf Prüfung. Also ein vom Elektriker auszustellendes Prüfprotokoll muss Bestandteil der Rechnung durch den Elektriker sein.

„Die wenigsten Kunden wissen das und fordern das“, so die Aussage mehrerer Elektro-Fachbetriebe. Dies sollte sich rasch ändern – zum Wohle aller.

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