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Samstag, Mai 4, 2024

Die Endlosschleife der Prämiensparverträge und ihre Zinsen

Lesestoff

Welche Optionen Sparerinnen und Sparer haben

Seit Jahren steht fest, dass die Grundverzinsung, die Sparerinnen und Sparer für ihre Prämiensparverträge erhielten, von den Kreditinstituten falsch kalkuliert wurde. Wie die Zinsen nun aber richtig zu berechnen sind und vor allem, welcher Referenzzinssatz für eine korrekte Verzinsung als Grundlage herangezogen werden sollte, ist nach wie vor unklar. Welche Möglichkeiten Betroffene jetzt haben, erläutert der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB).

Die Historie: Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Herbst feststellte, dass die Zinsen und der bisher herangezogene Referenzzins falsch seien, hofften viele Verbraucher*innen auf ein Ende des langwierigen Zinsstreits. Allerdings äußerte sich der BGH in seinem Urteilsspruch nicht zu dem Zinssatz, sondern gaben die Klärung an die Vorinstanz zurück. Das Oberlandesgericht Dresden fällte im April 2022 diesbezüglich sein Urteil (Az. 5 U 1973/20), allerdings nicht, wie von den Verbraucherschützern gefordert. Das Gericht erachtete die Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit ohne die Nutzung gleitender Durchschnitte bei der Zinsberechnung. Dies hat zur Folge, dass Sparerinnen und Sparer zwar Anspruch auf eine Zinsnachzahlung haben, allerdings fällt diese rund 44 Prozent geringer aus, als vom Verbraucherschutz gefordert. Nun beschäftigte sich das Bayerische Oberste Landesgericht am 13. Mai 2022 ebenfalls mit der Thematik und kam zu der Entscheidung, hier ein Sachverständigengutachten einzuholen, bevor ein Urteil gefällt werde. Das Thema entwickelt sich zu einer gefühlten Endlosschleife und ist für die Verbraucherinnen und Verbraucher äußerst unbefriedigend.

Was bedeutet das für Sparerinnen und Sparer, die seit vielen Monaten auf eine Zinsnachzahlung hoffen? „Wir raten Betroffenen zunächst die Verjährungsfrist gerade bei bereits gekündigten Sparverträgen zu prüfen“, kommentiert Markus Latta, Fachteamleiter für Finanzdienstleistungen beim VSB. Diese beträgt nach Beendigung des Vertrages drei Jahre. Somit haben Sparerinnen und Sparer innerhalb dieser Frist auch noch bei aufgelösten Verträgen die Möglichkeit ihre Forderung gegen das Kreditinstitut geltend zu machen. „Sollte die Frist allerdings in diesem Jahr auslaufen, müssen sich Betroffene überlegen, ob sie die Forderungen gemäß dem Urteil des OLG Dresden geltend machen, bevor sie aufgrund ihrer abgelaufenen Verjährungsfrist leer ausgehen“, so Latta. Verbraucherinnen und Verbraucher, deren Frist noch über den kommenden Jahreswechsel hinaus geht, rät der VSB die Urteile der laufenden Musterfeststellungsklagen abzuwarten.

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