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Samstag, April 20, 2024

Noch keine Genesenen-Bescheinigungen für Bürgerinnen und Bürger aus Freyung-Grafenau

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FRG. Der Freistaat Bayern hat bekannt gegeben, dass er die Rechte der Personen mit einer Corona-Schutzimpfung sowie der von einer Corona-Erkrankung Genesener anpasst: Diese werden im Rahmen der aktuell gültigen „Corona-Notbremse“ des Bundes den Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest vorlegen können. Dies bedeutet, dass Menschen mit dem Nachweis ihrer Impfung oder einer überstandenen Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Dienstleistungen in Anspruch nehmen können oder Geschäfte des Einzelhandels nach Terminabsprache betreten dürfen.

Schriftliche Bestätigungen darüber, dass eine Erkrankung überstanden und ehemals erkrankte Personen genesen sind, kann das Gesundheitsamt Freyung-Grafenau aktuell allerdings noch nicht ausstellen!

Hintergrund ist, dass von Seiten des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aktuell noch keine konkreten Angaben zu einer Bescheinigung für Genese ergangen sind, diese aber angekündigt hat. So soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden bayernweit einheitlich vorgehen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Betroffene von Nachfragen zum Ausstellen einer Bescheinigung derzeit beim zuständigen Gesundheitsamt absehen sollen bzw. noch um Geduld gebeten werden. Schriftliche Anfragen von Bürgern zum Thema (auch per Mail) werden derzeit gesammelt und nach Bekanntgabe der Hinweise durch das STMGP abgearbeitet.

Die aktuell gültige 12. ISMV vom 5. Mai 2021 benennt u.a. Personen, für welche Erleichterungen gelten in § 1a Absatz (1) Nr. 2 als Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt (genannte Personen) und die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und bei denen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.

Demnach gilt derzeit als Nachweis einer überstandenen COVID-Erkrankung die Bescheinigung über ein positives PCR-Testergebnis, welche mindestens 28 Tage alt sein muss und höchstens 6 Monate alt sein darf. Selbstverständlich muss die mit dem Testergebnis verbundene Absonderungspflicht bereits vorüber sein.

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