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Sonntag, April 28, 2024

Infektionsschutzmaßnahmen in Bayern

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Hotspot-Regionen und Auswirkungen

Bayern. Seit 9. Dezember 2020 gilt die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Diese Verordnung kann im Wortlaut unter diesem Link nachgelesen werden. Mit Ablauf des 5. Januar 2021 tritt diese wiederum außer Kraft.

Zusätzlich zu den landesweiten Ausgangsbeschränkungen gilt in mehreren bayerischen Landkreisen und Städten ab 21 Uhr bis 5 Uhr eine Ausgangssperre. Maßgeblich für diese Verschärfung der Ausgangsbeschränkungen ist, ob ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt nach den Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) die 7-Tages-Inzidenz von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten hat. Diese Maßnahmen gelten dann bis zur Aufhebung durch die Kreisverwaltungsbehörde.

Davon betroffen sind aktuelle (10.12.2020) u.a. der Landkreis Freyung-Grafenau, der Landkreis Regen und Passau sowie die Stadt Passau.

Welche Maßnahmen gelten in den Hotspots?

In den Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz größer als 200 gilt von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages eine erweiterte Ausgangssperre. Somit ist das Verlassen der eigenen Wohnung während dieser Zeit nur zulässig wegen

  • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  • der Begleitung Sterbender,
  • von Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020: der Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubengemeinschaften,
  • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Märkte zum Warenverkauf sind außerdem untersagt. Ausnahmen gilt es für regelmäßig stattfindende Wochenmärkte für den Verkauf von Lebensmitteln.

Weiterhin findet an allen Schulen ab der Jahrgangsstufe acht mit Ausnahme der jeweils letzten Jahrgangsstufe und der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung kein Präsenzunterricht statt. Der Unterricht an Musikschulen und Fahrschulunterricht in Präsenzform ist untersagt.

Die aktuellen (Fall-) Zahlen können unter diesem Link (RKI) abgerufen werden.

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