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Donnerstag, Mai 2, 2024

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Allgemeinverfügung der Stadt Passau zum Schutz der Bewohner und Bewohnerinnen von Altenheimen und Seniorenresidenzen und weiterer Einrichtungen

Für das Stadtgebiet Passau sind heute 7 neue Corona-Infizierte zu verzeichnen. Die Gesamtzahl beläuft sich damit auf 52 Fälle. Darüber hinaus sind in zwei weiteren Seniorenheimen positive Fälle nachgewiesen. In einer Einrichtung wurde eine Bewohnerin sowie eine Mitarbeiterin positiv auf das Virus getestet, in einem weiteren Heim ein Bewohner. Im Klinikum Passau werden derzeit 24 Corona-Patienten behandelt, 7 davon auf der Intensivstation, alle 7 Patienten werden beatmet.

Zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Altenheimen und Seniorenresidenzen im Stadtgebiet Passau erlässt die Stadt Passau heute eine Allgemeinverfügung, die ab sofort bis vorerst 19.04.2020 Gültigkeit besitzt.


Oberbürgermeister Jürgen Dupper: „Wir bitten um Verständnis für die getroffenen Regelungen, aber man sieht in Passau und auch andernorts, wie prekär die Lage werden kann, wenn ältere und geschwächte Personen vom Virus betroffen werden.“

Die Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Seniorenheimen sind im Zusammenhang mit COVID-19 eine besonders verletzliche Gruppe. Ihr Risiko für einen schweren, auch tödlichen Krankheitsverlauf ist hoch. Darüber hinaus haben sie keine Möglichkeit, sich abzusondern und eigene Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb haben sie einen besonderen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand darüber wacht, dass alles zu ihrem Schutz Notwendige auch veranlasst wird.In der Allgemeinverfügung wird deshalb insbesondere folgendes geregelt:

Den Betreibern von Altenheimen und Pflegeheimen auf dem Gebiet der Stadt Passau müssen bis spätestens 05.04.2020 bei der Stadt Passau (Heimaufsicht) die bestehende Notfallplanung für den Fall einer Erkrankung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin oder eines Bewohners bzw. einer Bewohnerin der jeweiligen Einrichtung mit dem neuartigen Coronavirus vorlegen. Gleichzeitig ist für jedes Alten- und Pflegeheim ein Pandemiebeauftragter von Seiten der Einrichtung zu benennen. Die Notfallplanung ist auf Aufforderung der Stadt Passau zu ergänzen bzw. nachzubessern.

Die Betreiber haben sicherzustellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Aufenthalts in der Einrichtung zu einem möglichst eingeschränkten Kreis von Kolleginnen und Kollegen sowie Bewohnerinnen und Bewohnern Kontakt haben. Soweit es aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, diese Vorgabe umzusetzen, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verpflichten, während des Aufenthalts in der Einrichtung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Betreibern von Altenheimen und Pflegeheimen wird untersagt, für die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung neue Bewohnerinnen und Bewohner aufzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung eine zweiwöchige Quarantäne der neuen Bewohnerin bzw. des neuen Bewohners gewährleistet.

Bewohnern und Bewohnerinnen dürfen das jeweilige Gelände der Einrichtung nicht verlassen. Ausnahmsweise ist das Verlassen des jeweiligen Geländes der Einrichtung erlaubt im Zeitraum von 07:00 bis 09:00 Uhr (spätester Zeitpunkt der Rückkehr) sowie von 13:00 bis 15:00 Uhr (spätester Zeitpunkt der Rückkehr) bei Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinne der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung. Im Einzelfall kann die Pflegeleitung der jeweiligen Einrichtung eine Abwesenheit auch außerhalb der vorgesehenen Zeiten erlauben, wenn es sich um Maßnahmen bzw. Unternehmungen handelt, die nachweislich keinen Aufschub dulden, sowie in ärztlich begründeten Fällen.

Jedes Verlassen des jeweiligen Geländes der Einrichtung durch Bewohnerinnen und Bewohner ist vorher bei der Pflegeleitung der Einrichtung anzuzeigen. Das Verlassen und die Rückkehr sind schriftlich zu dokumentieren.

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