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Donnerstag, April 25, 2024

Arbeitgeberzuschusspflicht in der betrieblichen Altersvorsorge

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Jetzt profitieren auch Sparerinnen und Sparer älterer Verträge

Es ist kein Geheimnis: Das Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt stetig, und Verbraucherinnen und Verbraucher, die an ihren Ruhestand denken, müssen zusätzlich vorsorgen. Im Jahr 2020 nutzten laut Statista 16,38 Millionen Altersvorsorgesparerinnen und -sparer die betriebliche Altersvorsorge zur Aufbesserung ihrer zukünftigen Renteneinkünfte. Die Pflicht für Arbeitgeber, diese Form der Vorsorge zu bezuschussen, gilt seit dem Jahresbeginn 2022 nun nicht nur für neue, sondern auch für ältere Verträge. Der VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. (VSB) rät Betroffenen, ihre Januargehaltsabrechnung genau zu überprüfen.

In Verruf geraten ist die betriebliche Altersvorsorge durch die nachträgliche Einführung einer Krankenkassenbeitragspflicht in der Rentenbezugsphase. „Betriebsrentnerinnen und -rentner, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen auf ihre Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge den vollen Krankenkassenbeitrag zahlen, also auch den fiktiven Arbeitgeberanteil, sofern diese den Freibetrag von 164,50 Euro übersteigt“, kommentiert Markus Steiner, Finanzreferent für Finanzdienstleistungen beim VSB.

Um diesen für viele betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher empfundenen Missstand abzumildern, verpflichtete der Gesetzgeber die Arbeitgeber in einer Reform, seit 2019 neu abgeschlossene Verträge mit 15 Prozent des Sparbeitrags zu bezuschussen. Geregelt wurde außerdem, dass auch vor 2019 geschlossene Altverträge, ab 2022 gleichermaßen zu fördern sind.

„Wir raten betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Januar-Gehaltsabrechnung auf diesen Punkt zu überprüfen und ihren Arbeitgeber aktiv darauf anzusprechen“, so Steiner – „gerade kleinere Unternehmen, wie beispielsweise Handwerksbetriebe, sind mit dieser Materie häufig nicht so vertraut und benötigen dabei Unterstützung durch ihre Steuerberater.“

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