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Freitag, April 19, 2024

Mitfahren auf oder in Fahrzeugteilen oder Anbaugeräten – mindestens grob fahrlässig

Lesestoff

Wer außerhalb der Kabine oder woanders als auf einem ausgewiesenen Beifahrerplatz mitfährt, handelt grob fahrlässig. Der Fahrer des Fahrzeugs, der das unerlaubte Mitfahren zulässt, handelt ebenfalls grob fahrlässig.

Zugegeben:

Die Versuchung, aus dem Kollegen, dem Mitarbeiter, dem Partner oder dem Mit-Geher einen Mitfahrer zu machen, ist groß.

Das Risiko, dass der Mitfahrer verunfallt, ist größer. Im Schadensfall trifft das Haftungsrisiko den Fahrer mit Wucht. Ausreden und Einwände helfen im Schadensfall rein gar nichts.

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung und die Unfallverhütungsvorschriften sind im Fall unerlaubten Mitfahrens/Mitfahrenlassens immer mit dem Merkmal grob fahrlässig versehen.

Potenzielle Mitfahrer dürfen den Fahrer niemals in eine „moralische Zwickmühle bringen: Der hält sich an die Vorschrift: Mich lässt er laufen …“

Zur Arbeitsorganisation gehört auch der sichere Transport der zweiten oder weiterer Personen zum und vom Arbeitsort.

Fragen dazu beantworten die Außendienstmitarbeiter der Berufsgenossenschaft oder Rita Kanjo (Oberbayern und Schwaben), Tel. 0561 785 13172; Marianne Schön (Franken), Tel. 0561 785 13480 und Elisabeth Forstmeier (Niederbayern und Oberpfalz), Tel. 0561 785 14120.

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