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Freitag, April 26, 2024

Geflügelpest: Aufstallungspflicht für den gesamten Landkreis Deggendorf

Lesestoff

Deggendorf. In Bayern sind mehrere Fälle von HPAI bei Wildvögeln sowie einzelne Fälle
bei Hausgeflügel amtlich festgestellt worden.

Da HPAI bereits in der hiesigen Wildvogelpopulation vorhanden ist und derzeit neue Seuchenfälle über ganz Bayern verteilt festgestellt werden, wird von einer Weiterverbreitung innerhalb der heimischen Population ausgegangen. Mit Befund vom 23.03.2021 teilte das Friedrich-Loeffler-Institut mit, dass bei einem im Landkreis Deggendorf aufgefundenen Mäusebussard das hochansteckende Virus nachgewiesen wurde. Der Mäusebussard war in der Nähe eines großen Gewässers gefunden worden. Damit ist auch der Ausbruch der Geflügelpest im Landkreis Deggendorf bei einem Wildvogel amtlich bestätigt.

Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bewertet das
Risiko für eine Einschleppung in Nutzgeflügelhaltungen höher im Vergleich zu
Gebieten, in denen noch kein Fall festgestellt worden ist. Die bisherige Begrenzung der Aufstallpflicht auf bestimmte Gemeindegebiete ist daher nicht mehr ausreichend für die Wahrung der Tiergesundheit.

Aufgrund der Einschätzung des LGL sowie der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest bei Wildvögeln in den Nachbarlandkreisen sowie nun im Landkreis Deggendorf selbst, hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, Geflügel im gesamten Landkreis aufzustallen.

Somit ist im ganzen Landkreis Deggendorf Geflügel im Sinne der GeflügelpestVO (hierunter fallen: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden) aufzustallen.

Die Aufstallung hat in

  • in geschlossenen Ställen oder
  • unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben
    gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen
    das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung
    bestehen muss,

zu erfolgen.

Die Verpflichtung gilt ab dem 25. März 2021 bis zur Aufhebung der Maßnahmen.

Weiterhin gelten die bereits verfügten Auflagen bezüglich der Geflügelpest:

2. Dokumentationspflicht
Halter von Geflügel mit einem Bestand bis einschließlich 100 Stück Geflügel im Landkreis Deggendorf haben im Bestandregister ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere zu machen.

Halter von Geflügel in den nach Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung genannten Gemeindegebieten mit einem Bestand bis einschließlich 1.000 Tieren haben ergänzende Aufzeichnungen über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.

3. Bio-Sicherheitsmaßnahmen
Halter von Geflügel bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel haben sicherzustellen, dass

  • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des
    Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert
    sind,
  • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden
    Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder
    Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die
    Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder
    sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen
  • Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert
    und Ein-wegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich
    beseitigt wird,
  • nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu
    eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und
    desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen
    Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und
    Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
  • betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der
    Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines
    Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert
    werden,
  • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der
    Geflügelhaltung eingesetzt und
    a) in mehreren Ställen oder
    b) von mehreren Betrieben gemeinsam
    benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder,
    in den Fällen des Buchstaben b, im abgebenden Betrieb vor der Abgabe
    gereinigt und desinfiziert werden,
  • eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und
    hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
  • der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur
    Aufbewahrung verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens
    jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden
    sowie
  • eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine
    Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur
    Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
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