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Dienstag, Oktober 8, 2024

Verwaltungsgericht kippt Grillverbot in Bayern

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Nächtliches Alkoholverbot in München ebenso aufgehoben

München. Gleich mit zwei Verboten musste sich am Dienstag (01.09.2020) der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beschäftigen und entsprechende Urteile fällen.

Es darf wieder an öffentlichen Plätzen gegrillt werden

Der Verwaltungsgerichtshof befand, dass das seit Juni 2020 und bayernweit ausgesprochene Grillverbot auf öffentlichen Plätzen unverhältnismäßig sei – unabhängig von der Teilnehmerzahl.

Mit einer Normenkontrollklage hat ein 45-jähriger Münchner somit vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof das bayernweite Grillverbot auf öffentlichen Plätzen gekippt. Er empfand es als überzogen, dass das Grillen in der Öffentlichkeit von der Staatsregierung seit dem 19. Juni aus Infektionsschutzgründen allgemein untersagt worden war.

In der Begründung zum Entscheid des Verwaltungsgerichtshof heißt es, dass ein allgemeines Grillverbot unabhängig von der Teilnehmerzahl unverhältnismäßig sei. Somit darf ab dem 2. September an öffentlichen Plätzen wieder grilliert werden, sofern jedoch die allgemeinen Corona-Vorsichtmaßnahmen und Abstandsregeln eingehalten werden. Demnach dürfen Angehörige zweier Familien oder bis zu 10 Personen als Gruppe in der Öffentlichkeit zum Grill greifen.

Alkohlverbot in München ebenso unverhältnismäßig

Auch das ausgesprochene nächtliche Alkoholverbot in München hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am Dienstag-Nachmittag gekippt. Auch hier sei das Verbot ‚unverhältnismäßig‘, so das Urteil. Eine Beschränkung dieses Verbots auf sogenannte Hotspots sei ausreichend.

Somit hat das Gericht eine Beschwerde der Stadt München gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts vom vergangenen Freitag zurückgewiesen; hier hatte ebenso eine Privatperson dagegen geklagt, dass ab 23 Uhr auf öffentlichen Plätzen und im ganzen Stadtgebiet kein Alkohol mehr getrunken werden darf.

Dieses Verbot war am 27.08. von Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) erlassen worden, weil zuvor in der Landeshauptstadt der Corona-Frühwarnwert, also die kritische Marke von 35 in der 7-Tage-Inzidenz, überschritten wurde. Man erhofft sich durch dieses Maßnahme, dass Ausgangsbeschränkungen oder Schulschließungen vermieden werden, so jedenfalls hieß es in einer Mitteilung aus dem Rathaus.

In seiner Begründung führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an, dass das Verbot zwar ein ‚geeignetes Mittel‘ sei, um der Verbreitung des Corona-Virus entgegen zuwirken, weil dadurch Menschenversammlungen verhindert werden können, doch diese Allgemeinverfügung (Alkoholverbot) sei dennoch nicht erforderlich und damit ebenso unverhältnismäßig, soweit sie sich eben auf das gesamte Stadtgebiet beziehe. Eine Beschränkung des Verbots auf Hotspots hielt das Gericht für ein ‚gleiches‘ und ebenso geeignetes Instrument.

Von der Stadt München wird dieses Verbot ab sofort nicht mehr vollzogen. Reiter kündigte noch am Dienstag-Nachmittag an, dass die Verwaltung eine neue Allgemeinverfügung ausrbeiten wird, die dann alle Maßgaben der richterlichen Entscheidung berücksichtigen soll – (Alkohol) Verbote sollen dann nicht mehr stadtweit gelten, sondern nur noch an klar benannten Hotspots wie beispielsweise den Isarauen oder dem Gärtnerplatz.

Nicht betroffen von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verbot, Alkohol zwischen 21 Uhr und 6 Uhr zu verkaufen.

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