6.8 C
Hutthurm
Freitag, März 29, 2024

Verantwortung im Gemeindewald – drei Schritte, damit es passt

Lesestoff

Beobachten – Bewerten – Beschreiben (Dokumentieren)

Bei zahlreichen Unfalluntersuchungen hat sich gezeigt, dass die unfallauslösenden Umstände häufig zum einen in der nicht fachgerechten Arbeitsweise, zum anderen aber in der Nichtbeachtung der einschlägigen Sicherheitsstandards liegen.

Diese fehlenden Sicherheitsstandards sind oft schon lange im Vorfeld eines Unfalls deutlich zu erkennen. Eine fachgerechte Arbeitsweise kann zum Beispiel jederzeit an den Wurzelstöcken bereits gefällter Bäume abgelesen werden. Nicht fachgerecht geschnittene Stöcke und damit ein inakzeptables Unfallrisiko können von den verantwortlichen Personen jederzeit erkannt werden. Ein entsprechend schnelles und bestimmtes Einschreiten der Verantwortlichen ist damit ein wichtiges und entscheidendes Mittel einer wirksamen Präventionsarbeit. Wer aber sind die Verantwortlichen im Wald einer Gemeinde? Eine wichtige Frage, die in der Praxis oft nicht ausreichend geklärt ist.

Nach Arbeitsschutzgesetz, das die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit regelt, hat der Arbeitgeber (in diesem Fall die Gemeinde) umfassende Fürsorgepflichten gegenüber seinen Beschäftigten.

Neben den Grundpflichten zur Organisation des Arbeitsschutzes und der Bereitstellung der erforderlichen Mitteln (z.B. Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitsmittel) regelt das Gesetz auch allgemeine Pflichten zur sicheren Gestaltung der Arbeit. Das Erstellen und Dokumentieren der Gefährdungsbeurteilung ist ebenso Arbeitgeberpflicht wie die Gewährleistung einer wirksamen Ersten Hilfe, die Arbeitsmedizinische Vorsorge und die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten.

Viele Gemeinden haben, um der gesetzlichen Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung nachzukommen, die Betriebsleitung und Betriebsausführung an staatliche oder private Forstorganisationen übergeben.

Das Arbeitsschutzgesetz regelt, dass neben dem Arbeitgeber u.a. auch Personen, die mit der Leitung eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortlich für die Erfüllung der oben genannten Arbeitgeberpflichten sind. Durch die vertraglich geregelte, forsttechnische Betriebsleitung werden somit weitreichende Arbeitgeberpflichten im Bereich der Auswahl- Organisations- und Kontrollverantwortung übertragen. Beim Arbeitgeber verbleibt die Pflicht, die erforderliche Arbeitsschutzorganisation zu gestalten und die festgelegten Abläufe zu überwachen.

Worauf kommt es nun in der Praxis für den verantwortlichen Revierleiter an?

Fall A: Personal wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt

Soll der staatliche Revierleiter im Rahmen der vertraglich übernommenen Betriebsleitung und Ausführung gemeindeeigenes Personal (z.B. Bauhofmitarbeiter) im Geindewald einsetzen, so müssen die Verantwortlichkeiten vertraglich genau geregelt sein. Die eingesetzten Mitarbeiter müssen entsprechend qualifiziert und die technischen Voraussetzungen zu einem sicheren Arbeiten erfüllt sein. Erstellung und Dokumentation der arbeitsort- bzw. situationsbezogenen Gefährdungsbeurteilung, insbesondere bei Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber, ist gleichermaßen Aufgabe der Revierleitung wie auch die Unterweisung der Mitarbeiter sowie die Ermöglichung einer schnellen Ersten Hilfe.

Fall B: Alle Arbeiten werden mit Unternehmern/Fremdpersonal erledigt

Der Revierleiter entscheidet als Auftraggeber bereits bei der Vergabe der Arbeiten, ob ihm das beauftragte Unternehmen als geeignet erscheint, die vereinbarten Aufgaben ordentlich zu erledigen. Mit der Entscheidung für einen bestimmten Unternehmer legt der Revierleiter den Grundstein für die Qualität der Arbeitssicherheit in seinem Zuständigkeitsbereich. Eine vertragliche Festlegung von sicherheitsgerechtem Verhalten sowie innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen helfen, die Arbeitssicherheit bei Unternehmereinsätzen zu verbessern. Mit einer gründlichen Einweisung der Fremdfirma in die betriebsspezifischen Verhältnisse unterstützt der Revierleiter den Unternehmer bei der Erstellung einer situativen Gefährdungsbeurteilung. Fremdfirmen arbeiten selbstständig im Rahmen ihrer Auftragserfüllung. Der Revierleiter hat aber, neben der Kontrolle des vereinbarten Arbeitsergebnisses, zu prüfen, ob der Auftragnehmer die Aufsichtsführung über seine Mitarbeiter im Hinblick auf das Sicherheitsverhalten und die Sicherheitsstandards wahrnimmt. Entsprechende Mängel müssen durch den Auftragnehmer abgestellt werden.

- Werbung-

More articles

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

- Anzeige -

Letzte Beiträge