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Donnerstag, April 25, 2024

Nun doch: Grünes Licht für Volksfeste

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Gesundheitsministerium teilte am Wochenende mit, dass Veranstaltungen mit bis zu 1500 Besuchern möglich sind

Regen / München. „Wir haben gute Nachrichten aus der Landeshauptstadt München erhalten“, sagt Landrätin Rita Röhrl. Nachdem sie in der vergangenen Woche mangelnde Absprachen zwischen dem Gesundheits- und dem Wirtschaftsministerium angesprochen hatte, kann sie nun davon berichten, dass sich die Verantwortlichen beider Ministerien zu einem gemeinsamen Weg bei der Genehmigung von Volksfesten und volksfestähnlichen Veranstaltungen entschlossen haben.

„Am Samstagvormittag wurde per Email mitgeteilt, dass es ab sofort angesichts der derzeitigen niedrigen Inzidenzlage möglich ist, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, um Veranstaltern, die während des Lockdowns nicht tätig werden konnten, wieder eine Perspektive zu eröffnen“, teilt die Landrätin mit.

Die neuen Vorgaben werden im Landratsamt Regen auf Antragstellung berücksichtigt. Wobei das zuständige Gesundheitsministerium klare Vorgaben macht, „die zwingend vor Ort umgesetzt werden müssen. Demnach dürfe die Besucherzahl bei maximal 1500 Personen liegen“, erklärt die Landrätin und ergänzt: „Weitere Voraussetzungen ist eine stabile Sieben-Tage-Inzidenz auf niedrigem, möglichst einstelligen Niveau. Auch ein striktes Hygiene- und Schutzkonzept ist Voraussetzung. Als Orientierungshilfe können die Rahmenkonzepte Touristische Dienstleister und Märkte herangezogen werden.“

Kleinere Feste dürfen damit wieder stattfinden. Die Landrätin weist aber auch darauf hin, dass man die Sieben-Tage-Inzidenz weiter im Blick haben muss. Insofern werde das Landratsamt die Anträge, insbesondere im Bereich Gesundheitsschutz, genau prüfen, denn die neuen Regelungen geben auch die Verantwortung an das Landratsamt weiter. Demnach ist jede Veranstaltung als Einzelfall zu beurteilen, und über die Genehmigung entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde. Unverändert bleiben die Regelungen für gastronomische Angebote sowie für Theateraufführungen, Filmvorführungen und ähnliche Angebote. Hier gelten die speziellen Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der aktuellen Fassung.

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