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Donnerstag, März 28, 2024

Meldepflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

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Arbeitgeber können Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen noch bis 31. März 2021 erstatten

Im vergangenen Jahr wurde die Frist zur Anzeige und Zahlung der Ausgleichsabgabe bis 30. Juni 2020 verlängert. Diese Sonderregelung zwischen der Bundesagentur und den Integrations- und Inklusionsämtern gibt es in diesem Jahr nicht mehr.

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten bis 31. März 2021 der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/Inklusionsämter zahlen.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss. Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.

Weitere Informationen zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung und der Ausgleichsabgabe finden Sie unter: www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen

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