Verwaltungsgericht Regensburg untesagt Bezirk Niederbayern Pressemitteilung wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Sachlichkeits- und Neutralitätsgebots
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss voom 22. Juni 2021 auf Antrag der Johannesbad Reha-Kliniken GmbH & Co. KG – vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Gauweiler und Klauck – im Wege der einstweiligen Verfügung Äußerungen des Bezirks, vertreten durch den Bezirkstagspräsidenten Dr. Olaf Heinrich, in einer Pressemitteilung wegen offensichtlicher Rechtsstaatswidrigkeit untersagt (Az.: RN 3 E 21.978).
Nachdem die Johannesbad Reha-Kliniken GmbH & Co. KG am 17. Mai Klage wegen einer gleichheitswidrigen Subventionspraxis im niederbayerischen Bäderdreieck gegen den Bezirk Niederbayern eingereicht hatte, hat der beklagte Bezirk am 19. Mai eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der die Johannesbad Reha-Kliniken GmbH & Co. KG als Klägerin vom Bezirk, vertreten durch seinen Bezirkstagspräsidenten Dr. Olaf Heinrich, wie folgt öffentlich angegriffen wurde:
Während private Bäder die Gewinnmaximierung zum obersten Geschäftsziel erklären, ist die Gesundheitsförderung und -prävention in den Heil- und Thermalbädern Kernaufgabe der Zweckverbände, an welchen der Bezirk Niederbayern zu je 60 Prozent beteiligt ist.
In seinem Beschluss führte das Gericht aus: „Amtliche Verlautbarungen und Wertungen […] haben den hoheitlichen Kompetenzrahmen zu wahren und müssen dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzip gerecht werden.“ Damit folgte das Verwaltungsgericht Regensburg der Rechtsansicht der Johannesbad Reha-Kliniken GmbH & Co. KG.
Noch im gerichtlichen Verfahren hatte der Bezirk Niederbayern weitere, ursprünglich von ihm aufgestellte unrichtige Behauptungen abgeändert, weswegen der Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt werden konnte.