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Freitag, März 29, 2024

Haftungsfragen an kommunalen Badegewässern im Fokus

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Rechtsanwalt Dr. Georg Krafft informiert örtliche Bürgermeister über die Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht an Naturbadeseen

Passau. Allen voran in den Sommermonaten sind Gewässer – auch jenseits der herkömmlichen kommunalen Freibäder – beliebte Anziehungspunkte für viele Freizeitaktivitäten. Nicht erst seitdem der Bundesgerichtshof die Kommunen mit einem dahingehenden Urteil in die Verantwortung genommen hat, stellt sich auch im Landkreis Passau für zahlreiche Gemeinden in ihrer Funktion als Grundstückseigentümer und -besitzer oder als Unterhaltungspflichtige von Badeseen, Naturbädern und ähnlichen Gewässern die Frage nach der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht.

Aufgrund der gegebenen Unsicherheit, wie vor Ort mit diesen Pflichten umzugehen ist, hatten die örtlichen CSU-Landtagsabgeordneten Walter Taubeneder und Prof. Dr. Gerhard Waschler den Vertretern der betroffenen Kommunen im Landkreis Passau nun eine Informationsveranstaltung mit Rechtsanwalt Dr. Georg Krafft, der seit über 20 Jahren Kommunen vor Gericht bei der Abwehr von Ansprüchen wegen Verkehrssicherungspflichtverletzungen vertritt, angeboten. Dr. Georg Krafft gilt als Autor diverser kommunaler Sicherheitskonzepte in ganz Bayern, u.a. für Badeseen, Badegelegenheiten in Flüssen, Wanderwege und Mountainbike-Trails, als ausgewiesener juristischer Fachmann auf dem Gebiet und ist federführend in die Erstellung eines Leitfadens für die Kommunen zum Thema der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht an Naturbadeseen eingebunden.

Das primäre Kriterium zur Bewertung der Fragestellung, ob für eine kommunale Badestelle eine Aufsichtspflicht besteht und somit ein Bademeister vorgehalten werden muss, ist die Erhebung eines Eintrittsgeldes. Wird beispielsweise an einem Badesee ein Eintrittsgeld erhoben, so ist das Badegewässer auch zwingend unter Aufsicht eines Bademeisters zu stellen. Besteht jedoch keine Nutzungsgebühr, so obliegt der Kommune auch keine grundsätzliche Aufsichtspflicht, wie Dr. Krafft gegenüber den Bürgermeistern und Verwaltungsmitarbeitern der betroffenen Kommunen erläutert.

Im Bereich der Verkehrssicherungspflicht müssen wiederum insbesondere die örtlichen Gegebenheiten in Augenschein genommen werden. Allgemein lasse sich festhalten, dass die Kommunen in den Fällen haftungsrechtlich in die Pflicht genommen werden können, in denen natürliche Gewässer derart angelegt sind oder angelegt werden, dass sie zur Nutzung als Badegewässer einladen, so Rechtsanwalt Dr. Krafft. Werden beispielsweise Zugangsstellen geschaffen, Badestege, Sprungtürme, Badeinseln, Wasserrutschen und ähnliches errichtet oder findet eine entsprechende Bewerbung der Anlage statt, so obliegt der Kommune auch eine Verkehrssicherungspflicht, um insbesondere Kinder vor Badeunfällen zu schützen.

„Während bei bloßer Duldung des Gemeingebrauchs in der Regel nichts weiter zu veranlassen ist, begründen Maßnahmen, mit denen der Badebetrieb gefördert wird, in der Regel eine Kontroll-, Unterhaltungs- und Aufsichtspflicht der Kommune“, so die Bewertung des Fachmanns. Von politischer Seite sei man bestrebt, die Sicherheit an Badegewässern zu gewährleisten und den Kommunen Rechtssicherheit zu geben, so MdL Walter Taubeneder. Dabei sei es von zentraler Bedeutung, zweckdienliche Regelungen und Empfehlungen auszusprechen, welche in letzter Konsequenz nicht dazu führen dürfen, dass die Kommunen sich aus Haftungsgründen zu einer Sperrung ihrer Naturbadeseen veranlasst sehen, gibt MdL Prof. Dr. Gerhard Waschler zu bedenken.

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