3.6 C
Hutthurm
Samstag, April 20, 2024

Fachgespräch mit dem BRK zur Novellierung des Rettungsdienstgesetzes

Lesestoff

MdL Gibis im Gespräch mit Vertretern der Kreisverbände Regen und Freyung-Grafenau

Regen / Freyung-Grafenau. In der letzten Plenarwoche des Jahres 2021 hat der Bayerische Landtag nach einer Vielzahl von Abstimmungsgesprächen in Erster Lesung die Novellierung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes behandelt. Dabei hatte das Bayerische Rote Kreuz (BRK) im Vorfeld einige Änderungswünsche eingebracht, die in einigen Punkten berücksichtigt werden konnten. Um sich für die finale Behandlung im zuständigen Innenausschuss des Bayerischen Landtags die Meinung der Praktiker in den Kreisverbänden vor Ort einzuholen, hat der Abgeordnete Max Gibis zu einem Fachgespräch die Vertreter der BRK-Kreisverbände Regen und Freyung-Grafenau eingeladen.

Zusammen mit dem Geschäftsführer des BRK-Kreisverbands Regen Günther Aulinger, dem Regener Rettungsdienstleiter Alfred Aulinger, seinem Stellvertreter Christian Aulinger sowie dem Geschäftsführer des BRK-Kreisverbands Freyung-Grafenau Josef Aigner und dem Freyunger Rettungsdienstleiter Günther Karl besprach Gibis den Entwurf zur Novellierung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes.

Gibis bedankte sich, dass der BRK zahlreiche Änderungswünsche eingebracht hat, was für die praktische Erfahrung des BRK über viele Jahre spreche: „Grundsätzlich soll mit der Gesetzesänderung eine moderne, bestmögliche Versorgung der Notfallpatienten über die essentiellen Digitalprojekte Telenotarzt und Notfallregister ermöglicht werden“, so Gibis. Künftig soll nun via Telemedizin der Telenotarzt zu Rettungseinsätzen hinzugezogen werden können. Mit Hilfe des Notfallregisters wird die Informationsweitergabe innerhalb der Rettungskette optimiert.

Dabei konnte der Landesverband des BRK bereits im Vorfeld eigene Akzente mit einbringen. „Im jetzt vorliegenden Gesetzesentwurf wird auf die zunächst vorgesehene differenzierte Hilfsfrist verzichtet“, so Gibis. Die Hilfsfrist verbleibt demnach einheitlich für alle Notfälle bei 12 Minuten. „Eine differenziere Hilfsfrist hätte vor allem den ländlichen Raum vor kaum bewältigbare Herausforderungen gestellt“, meint Günther Aulinger. Auf Wunsch der Bergwacht und der Wasserwacht des BRK erhält der aktuelle Entwurf auch keinen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand bei missbräuchlichen Einsätzen der Berg- und Wasserrettung.

Im weiteren diskutierten Gibis und die Vertreter der BRK-Kreisverbände Regen und Freyung-Grafenau noch die Thematik der Mindestqualifikation der Fahrer der Rettungswagen (RTW). Laut dem Gesetzesentwurf soll der Fahrer hier künftig mindestens über die Qualifikation des Rettungssanitäters verfügen, um den erheblich gestiegenen Anforderungen in der Notfallrettung gerecht zu werden. Bisher reichte die Qualifikation zum Rettungsdiensthelfer, die eine Ausbildung von 160 Stunden benötigte und vor allem von vielen „Ehrenamtlichen“ ausgeübt wurde. Um die nötige Qualifikation erreichen zu können und die für den Rettungssanitäter notwendige Ausbildung in einer Größenordnung von 520 Stunden nachholen zu können, wurde eine Übergangsfrist von vier Jahren im Gesetzesentwurf festgelegt. Dennoch erachteten sowohl Günther Aulinger als auch sein Kollege Josef Aigner die Lösung noch nicht als optimal. „Ein Problem liegt in dem engen Zeitfenster, innerhalb dem die 520-Stunden-Ausbildung zum Rettungssanitäter urchlaufen werden muss, da die Ehrenamtlichen oftmals nicht so viel Zeit aufbringen können. Auch die Anrechnung von bereits erworbenen praktischen Fähigkeiten sollte noch stärker gewichtet werden“, so Aulinger und Aigner. „Zudem stellt der Gesetzesentwurf den künftigen Einsatz von Ehrenamtlichen nach der Übergangsfrist in Frage, weil kein Ehrenamtlicher als Rettungssanitäter starten kann, sondern maximal nach einem vierwöchigen Lehrgang, den er in seiner Freizeit absolvieren muss, als Rettungsdiensthelfer zum Einsatz kommt. In der Qualifikation des Rettungsdiensthelfers konnten die Ehrenamtlichen bisher als Fahrer des RTW umfangreiche praktische Erfahrungen bis zum Ablegen der Rettungssanitäter-Prüfung erlangen. Dies ist künftig nicht mehr möglich. Auch ein Einsatz als sogennantes „3. Teammitglied“ ist nur begrenzt möglich, da diese Stelle vorranging, den Azubis zum/zur Notfallsanitäter/in bereitzustellen ist. Genauso verhält es sich mit den Helfern aus dem Bundesfreiwilligendienst, die dann erst zum Ende ihres Dienstes einsatzbereit wären.“

MdL Max Gibis nahm die Appelle der Praktiker durchaus offen auf. Er betonte dennoch die Bedeutung einer Mindestqualifikation für die Besetzung der RTW, um den heutigen Anforderungen Rechnung zu tragen und appellierte seinerseits an alle Beteiligten, die nötigen Qualifikationen zu erlangen: „Darüber hinaus liegt mir aber auch die Struktur der Ehrenamtlichen in der Notfallrettung, die wir besonders im ländlichen Raum etabliert haben, sehr am Herzen, sodass eine stärkere Berücksichtigung der Belange der Ehrenamtlichen in der Ausbildungsverordnung geregelt werden müsste“, so Gibis.

- Werbung-

More articles

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

- Anzeige -

Letzte Beiträge