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Freitag, März 29, 2024

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz: Übergangsfrist endet am 1. September 2021

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Bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine wurden verboten bzw. unter Erlaubnispflicht gestellt

Noch bis zum 1. September 2021 können Personen, die bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine besitzen, durch Anzeige bei der Waffenbehörde legalisieren. Mit dem „Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“ vom 17. Februar 2020 wurden bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine verboten bzw. unter Erlaubnispflicht gestellt. Anlass für die Neuregelung war eine im Jahr 2017 geänderte EU-Richtlinie, mit der die Nutzung von Schusswaffen durch Terroristen erschwert werden sollte.

Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von über 10 Schuss sowie Magazine für Kurzwaffen mit einer Kapazität über 20 Schuss sind nunmehr verboten. Mit der Gesetzesänderung wurde jedoch eine Besitzstandsregelung geschaffen. Personen, die die betroffenen großen Magazine bereits vor dem 13. Juni 2017 – dem Tag des Inkrafttretens der EU-Richtlinie – erworben haben, können diese bis zum 1. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen und dürfen sie dann auch weiterhin behalten. Magazine, die erst nach dem Stichtag erworben wurden, können noch bis zum 1. September straffrei z.B. bei der Polizei abgegeben werden. Alternativ können Besitzer bis zum selben Termin eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt (BKA) beantragen, um die Magazine weier behalten zu dürfen.

Salutwaffen sind ehemals scharfe Schusswaffen, die nach einem Umbau nur noch Platzpatronen verschießen können. Diese sind aufgrund der Waffenrechtsänderung nun rechtlich wie die Ausgangswaffe eingestuft, d.h. sie sind in der Regel erlaubnispflichtig. Besitzer solcher erlaubnispflichtigen Salutwaffen, die noch keine Waffenbesitzkarte haben, können diese noch bis zum 1. September 2021 bei ihrer Waffenbehörde beantragen.

Teile von Schusswaffen, wie etwa Gehäuse von Langwaffen sowie alle Teile des Verschlusses einer Waffe, sind künftig als wesentliche Waffenteile eingestuft. Damit sind beispielsweise Gehäuse und Verschlussträger von vollautomatischen Schusswaffen (u.a. Sturmgewehren) verbotene Gegenstände. Besitzer solcher Waffenteile können noch bis zum 1. September 2021 eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragen oder das Waffenteil straffrei bei der Polizei abgeben.

Bei Fragen zu den Regelungen können sich die betroffenen Waffenbesitzer an ihre örtliche Waffenbehörde wenden.

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