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Freitag, April 19, 2024

Landkreis Deggendorf: Inzidenz über 35 in den letzten Tagen überschritten

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Landkreis Deggendorf. Laut Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreis Deggendorf vom 15. August 2021 auf Grundlage der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, wurde der Inzidenzwert von 35 in mehr als 3 Tagen im Landkreis Deggendorf überschritten.

Dies war auch vom 16. bis einschließlich 19. August 2021 der Fall.

Grundlage für die Regelungen für den Landkreis Deggendorf ist der Inzidenzwert von 35 (auch wenn dieser heute – 20.08.21 – mit 32,8 geringfügig unterschritten wurde).

Nach den bisherigen vorliegenden Informationen, wird voraussichtlich das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Regelungen laut der Videokonferenzschaltung der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder vom 10. August 2021 für die Zeit ab 23. August 2021 umsetzen.

Eine Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung liegt dem Landkreis Deggendorf bis heute (20.08.21, 12.00 Uhr) noch nicht vor.

Maßgeblich ist bei einer Inzidenzlage über 35 u.a. die 3G-Regel – dies laut Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz. Also geimpft, genesen oder getestet.

Das heißt, Voraussetzung für den Zugang zu folgenden Einrichtungen ist, dass die Personen geimpft, genesen oder getestet sind:

  • Zugang als Besucher:in zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • Zugang zur Innengastronomie
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- und Sportveranstaltungen) in Innenräumen
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
  • Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
  • Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts

Als Nachweis ist entweder ein Impfnachweis (vollständig geimpft plus 14 Tage Karenzzeit), eine Bescheinigung für Genesung oder einen Testnachweis (maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder maximal 48 Stunden alter PCR-Test) vorzulegen.

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