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Dienstag, April 23, 2024

Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird verlängert und verschärft

Lesestoff

Diese Regelungen gelten ab Montag, den 11.01.2021 im Landkreis FRG

Weitere Regelungen für den Landkreis ab Dienstag geplant

Unverändert wurden die Regelungen zu folgenden Lebensbereichen vorerst bis zum 31.01.2021 verlängert:

  • Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung, Kontakterfassung
  • Allgemeine Ausgangsbeschränkung
  • Nächtliche Ausgangssperre
  • Veranstaltungen und Feiern sind weiterhin verboten
  • Gottesdienste Zusammenkunft von Glaubensgemeinschaften sind unter den bekannten Regelungen weiterhin erlaubt
  • Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes sind weiterhin unter den bekannten Regelungen erlaubt
  • Öffentlicher Personennahverkehr
  • Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen für Einrichtungen
  • Sport
  • Freizeiteinrichtungen
  • Beherbergung/Tagungen
  • Kongresse, Messen
  • Betriebliche Unterkünfte/Prüfungswesen
  • außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
  • Hochschulen
  • Bibliotheken, Archive
  • Kulturstätten

Auch die Regelungen zur weitergehenden Maskenpflicht und zum Alkoholverbot im öffentlichem Raum wurden verlängert. So besteht weiterhin Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden und auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

Neu geregelt wurden die Bestimmungen zur Kontaktbeschränkung, zum Wirtschaftsleben, zur Gastronomie, zur Schule sowie die Regelungen bei einer erhöhten 7-Tages-Inzidenz (15-km-Radius):

Ab Montag darf sich ein Haushalt nur mit einer weiteren Person treffen. Nicht mitgezählt werden die zugehörigen Kinder bis einschließlich 3 Jahren. Nicht von dieser Regelung umfasst sind die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrecht und die Begleitung Sterbender und Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis. Davon ebenso nicht betroffen ist die feste wechselseitige, nicht geschäftsmäßige familiäre oder nachbarschaftlich organisierte Betreuung von Kindern unter 14 Jahren, aber beschränkt auf 2 Haushalte.

Ab Montag ist für Ladengeschäfte „click and collect“ unter folgenden Bedingungen erlaubt:

Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt FFP2-Maskenpflicht in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.

Der Betreiber hat dabei für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Im Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden.

Auch Betriebskantinen müssen ab dem morgigen Montag grundsätzlich auf „to go“ umstellen.

In Schulen ist Präsenzunterricht ist untersagt. Bis Ende Januar erfolgt die Beschulung im sogenannten Distanzunterricht. Eine Notbetreuung wird eingerichtet. In Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erfolgt grundsätzliche keine Betreuung vor Ort. Eine Notbetreuung wird (weiterhin) angeboten.

Neue Regelungen bei einer erhöhten Sieben-Tages-Inzidenz

Da in unserem Landkreis die sog. 7-Tages-Inzidenz von 200 überschritten wird, sind touristische Tagesausflüge für die Einwohner des Landkreises Freyung-Grafenau über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt.

Nicht unter diese Regelung fallen demnach,

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
  • der Besuch von Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Musikschulen, Fahrschulen und Hochschulen, sofern der Besuch zulässig ist, und die Teilnahme an
  • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
  • Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben,
  • der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
  • der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen unter Beachtung der
    Kontaktbeschränkung,
  • die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis,
  • die Versorgung von Tieren
  • Behördengänge und
  • die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften unter den Voraussetzungen des § 6 sowie an Versammlungen unter den Voraussetzungen des § 7.

Obwohl „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ bei den Ausnahmen zu den allgemeinen Kontaktbeschränkungen aufgeführt ist, fallen diese Aktivitäten nach der Begründung zur Änderungsverordnung in den Bereich der touristischen Ausflüge, sodass bei Überschreitung eines Wertes von 200 bei der 7-Tages-Inzidenz Sport und Bewegung an der frischen Luft nur innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometer um die Wohnortgemeinde erlaubt ist.

Ausschlaggebend ist der in den offiziellen Statistiken geführte Wert. Die Überschreitung des Inzidenzwertes ist von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (bei uns also durch das Landratsamt Freyung-Grafenau) ortsüblich bekanntzumachen. Die Einschränkungen können erst wieder aufgehoben werden, sofern der Wert von 200 an mindestens sieben
aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

Ab Dienstag zusätzlich geplante Regelungen im Landkreis Freyung-Grafenau

Die neue Verordnung erlaubt es dem Landratsamt bei einer 7-Tages-Inzidenz ab 200 aber auch, touristische Tagesausflüge aus anderen Landkreisen bzw. Regionen (unabhängig von der dortigen Inzidenz) in unseren Landkreis hinein zu verbieten. Von dieser Kann-Bestimmung wird das Landratsamt Freyung-Grafenau mittels einer sog. Allgemeinverfügung Gebrauch machen. Diese soll am Montag nach entsprechender Abstimmung
mit der Regierung von Niederbayern veröffentlicht werden und ab Dienstag in Kraft treten.

Mögliche Begegnungen und Kontakte werden mit dieser ergänzenden Regelung dann weiter reduziert. Die letzten Wochenenden kamen sehr viele Besucher, allen voran zu den bekannten Ausflugszielen. Nachdem es
kaum Alternativen (u.a. Freilichtmuseum, Skilifte, Besucherzentren des Nationalparks usw.) gab und auch weiterhin nicht gibt, führte dies zu teilweise größeren Ansammlungen bis hin zu Parkplatz- und Sicherheitsproblemen. Ebenso ist es unseren Landkreisbürgern nicht vermittelbar, dass es Einschränkungen im Heimat-Landkreis gibt, aber Besucher uneingeschränkt in den Landkreis Ausflüge unternehmen dürfen.

Diese Regelung soll aber nicht für Ausflugsziele gelten, die aus Wohnortgemeinden benachbarter Landkreis von den dortigen Bewohnern innerhalb eines Umkreises von 15 km erreicht werden können.

Ebenso sollen mit dieser Allgemeinverfügung ergänzende Regelungen wie Einschränkungen von Versammlungen im Sinne des Bayer. Versammlungsgesetzes, weitere Besuchs- und Schutzregelungen für
Altenheime, Seniorenresidenzen und weitere Einrichtungen der häuslichen Pflege und weitere Besuchsbeschränkungen für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Landkreis weiter fortgeführt werden und weitere Verpflichtungen für Mitarbeiter in Krankenhäusern sowie Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen ergänzend getroffen werden. Wir werden drüber in den nächsten Tagen
noch detailliert informieren.

Landrat Sebastian Gruber betont, dass eine dringend notwendige Reduktion der Infektionszahlen nur durch eine spürbare Reduzierung unserer persönlichen Kontakte erreicht werden kann. Nur so wird es möglich sein, die Fallzahlen zu senken und damit in erster Linie unsere Kliniken zu entlasten. Daher wurde auch die 15 km-Regel zur Einschränkung der Mobilität für den Bereich der Ausflüge eingeführt. Dies gestattet dennoch vielfältige Möglichkeiten, sich körperlich in der freien Natur zu betätigen. „Gewiss sind diese Einschränkungen anstrengend und teilweise auch nervig, aber letztlich sind wir darauf angewiesen, dass alle mitmachen“, unterstreicht Sebastian Gruber.

„Der Bayerische Wald freut sich über jeden Besucher, wenn es das Infektionsgeschehen wieder erlaubt und wenn noch dazu Gastronomie, Hotellerie, Einzelhandel usw. auch wieder etwas davon haben“, so Landrat Sebastian Gruber.

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