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Donnerstag, April 25, 2024

Asylbewerberunterkunft Sperrwies soll abgelehnt werden

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Die Stadt Passau (Büro des Oberbürgermeisters) teilt mit:

In seiner Sitzung am 03.03.2016 befasst sich der Ausschuss für Bauen und Liegenschaften mit der Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in der Sperrwies. Die Verwaltung schlägt vor, das beantragte Vorhaben aus folgenden Gründen abzulehnen:

  •   Baurechtliche Gründe
  •   Fehlende öffentliche Anbindung an die soziale Infrastruktur der Stadt
  •   Die Unterkünfte für Asylbewerber sollen vernünftig über das ganze Stadtgebiet verteilt werden, um eine Überlastung der einzelnen Stadtteile zu vermeiden und deren soziale Einrichtungen wie Kindergarten und Schule gleichmäßig auszulasten.

Der Antragsteller möchte die bestehenden Gebäude im Schreinerholzweg 1 a und 1 b (Gewerbebetrieb – Schreinerei – mit Betriebsleiterwohnung) umnutzen zu einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber. Zusätzlich möchte er auf dem Grundstück zwei weitere Gebäude zur Unterbringung neu errichten. Ein bereits vorhandenes Gebäude soll zu einem Versorgungsgebäude umfunktioniert werden. Insgesamt könnten dann in dem Objekt 215 Personen aufgenommen werden.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „GE/GI Sperrwies, 4. Bauabschnitt“, der hier ein Gewerbegebiet festsetzt.

Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber stellt planungsrechtlich eine Anlage für soziale Zwecke dar. Anlagen für soziale Zwecke als Sammelbegriff für vielfältige Ausprägungsformen sind im Prinzip in allen Gebietsarten der Baunutzungsverordnung zumindest ausnahmsweise zulässig. Wegen des wohnähnlichen Charakters einer Gemeinschaftsunterkunft ist diese Form der sozialen Anlage aber im Gewerbegebiet problematisch und im Industriegebiet faktisch ausgeschlossen.

Die Rechtsprechung behandelt Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB im Gewerbegebiet uneinheitlich. Es kommt hier sehr stark auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an. Wegen des insgesamt großen Bedarfs an Unterbringungsmöglichkeiten hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Zulassung von Gemeinschaftsunterkünften allgemein erleichtert und auch die Rechtsprechung tendiert mittlerweile zu einem großzügigen Maßstab.

Die Erleichterungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit finden sich im Baugesetzbuch. Diese Erleichterung betrifft alle Baugebiete außer das Gewerbegebiet, das Industriegebiet und das Sondergebiet.

Für Gewerbegebiete hat der Gesetzgeber einen solchen Vorrang nicht geschaffen. Hierfür hat er lediglich eine Erleichterung für die Erteilung von Befreiungen von sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans geschaffen. Die Grundentscheidung – die Erteilung einer Ausnahme für wohnähnliche Nutzung im Gewerbegebiet – hat der Gesetzgeber unverändert gelassen. Nur wenn im Einzelfall eine solche Ausnahme erteilt wird, so wird aufbauend darauf für Befreiungen– etwa von der festgesetzten Grundflächenzahl oder von einer Baugrenze – ein größerer Spielraum eröffnet.

Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme für Wohnen im Gewerbegebiet ist in erster Linie ein Bedarf, der durch Einrichtungen in anderen Gebieten nicht gedeckt werden kann. Diese Voraussetzung ist nach der Beurteilung der Verwaltung bei dem beantragten Objekt nicht gegeben. Die Stadt Passau kann zur Aufnahme der ihr zugewiesenen Asylbewerber auf ausreichend andere Unterkünfte zurückgreifen, die nicht in Gewerbegebieten sondern überwiegend in Mischgebieten liegen.

In den zentraler gelegenen Mischgebieten, in denen sich die bisherigen oder in Vorbereitung befindlichen Unterkünfte befinden, stellt sich die Infrastruktur erheblich günstiger dar. Es bestehen sowohl eine bessere Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch Einkaufs- und Unterhaltungsmöglichkeiten in fußläufiger Entfernung. Bei dem Standort Sperrwies befindet sich kein Angebot in einigermaßen fußläufiger Entfernung. Die Bewohner wären auf den nur stündlich verkehrenden Kleinbus K 4 angewiesen, um Einkaufsmöglichkeiten, öffentliche Einrichtungen oder andere Ziele zu erreichen.

Deshalb beurteilt die Verwaltung das beantragte Objekt als nicht in einem Maße geeignet, dass die Erteilung einer Ausnahme für Wohnen im Gewerbegebiet gerechtfertigt wäre. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Erteilung eines positiven Vorbescheids abzulehnen.

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